14Os91/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. April 1999, GZ 3b Vr 125/99-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB (A) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
A) von April bis Juli 1998 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch
das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Kaufinteressenten durch die Vorgabe, Bestellungen von Jalousien oder Mückengittern entgegenzunehmen, in acht Fällen zu Anzahlungen im Gesamtbetrag von insgesamt 8.447 S verleitet und in weiteren vier Fällen zu verleiten versucht;
B) im April 1998 Gewahrsamsträgern der Fa. Gerlinde H***** (Alumet)
einen Bestellblock mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Die - neben einer unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) - aus Z 4 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Einvernahme einer namentlich nicht genannten Mitarbeiterin "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte im Tatzeitraum im Auftrag der Fa. A***** tätig und in weiterer Folge von dieser nach Bekanntwerden angeblicher 'Probleme' entlassen wurde", ist in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden (vgl AS 315), sodaß die Verfahrensrüge (Z 4) ins Leere geht.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aber vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) aus der Vorgangsweise des Angeklagten und Spekulationen über eine mögliche Falschaussage der Zeugen Helmut und Gerlinde H***** beim Obersten Gerichtshof nicht zu wecken.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.