15Os123/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhold T***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. August 1999, AZ 24 Bs 174/99, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Reinhold T***** verbüßt in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 25 Jahren. Mit Beschluß des Vollzugsgerichts vom 12. Juli 1999 wurde die vom Strafgefangenen begehrte bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB (neuerlich) abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde des Strafgefangenen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen (vgl 13 Os 189/98, 15 Os 43/99 uam).