10Ob179/99t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Martin A*****, Elektromeister, ***** vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte und Gegner der gefährdeten Partei Ing. Ernst A*****, Baumeister, ***** vertreten durch Zamponi, Weixelbaum Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--; hier wegen einstweiliger Verfügung; Streitwert S 300.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27. Mai 1998, GZ 4 R 116/99b-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die neuere Rechtsprechung bejaht neben der unmittelbaren Rechtskraftwirkung eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorprozesses für den Folgeprozeß, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der im Vorprozeß rechtskräftig entschiedene Anspruch im Folgeprozeß Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist. Wenn hingegen bestimmte Tatsachen im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildeten, sondern lediglich eine Vorfrage darstellten, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozeß keine bindende Wirkung im Folgeprozeß zu (SZ 68/2 = JBl 1995, 458 mwN [zust Oberhammer]; RIS-Justiz RS0041572, RS0041251). Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft so weit, als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig sind (ecolex 1998, 912 mwN).
Das Berufungsgericht verneinte im vorliegenden Fall das Bestehen einer Bindungswirkung hinsichtlich der einen Teilungsanspruch des Beklagten abweisenden Entscheidung des Vorprozesses; (Die Vorentscheidung stützte sich dabei insbesondere auf die vertragliche Verpflichtung der Streitteile zur Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft.) Das Berufungsgericht bewegte sich dabei im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine krasse Fehlbeurteilung der Bindungswirkung liegt nicht vor, zumal das hier dem Antrag auf einstweilige Verfügung zugrundegelegte behauptete Veräußerungsverbot nicht Gegenstand der Entscheidung im Vorprozeß war.