9ObA138/99f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Franz Höllebrand als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz G*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Klaus P*****, Inhaber der *****-Landesgeschäftsstelle *****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 116.577,20 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 1999, GZ 7 Ra 277/98d-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. August 1998, GZ 30 Cga 86/97v-22, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
8.112 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten S 1.352 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des berufungsgerichtlichen Beschlusses zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten:
Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers war es nicht erforderlich, daß der Kläger sich ausdrücklich auf § 308a EO berief. Es reichte diesbezüglich aus, ein substantiiertes Sachvorbringen zu erstatten, das auf beschränkt pfändbare Forderungen im Sinne des § 290a EO hindeutete. So hat der Kläger entgegen den Behauptungen des Rekurswerbers bereits in der Klage auf ein "Dienstverhältnis" und im Schriftsatz vom 5. 9. 1997 ausdrücklich darauf verwiesen, daß er zum Beklagten in einem als freies Dienstverhältnis kaschierten Dienstverhältnis stand, das dem AngG unterliege und aus dem ihm die eingeklagten Provisionsbezüge zustehen. Daher ist als Vorfrage für die sich dann ergebende Frage der Anwendbarkeit des § 308a EO zu klären, ob die Provisionseinkünfte aus einem Arbeitsverhältnis stammten oder im Sinne des § 290a Z 2 EO sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art waren, die die Erwerbstätigkeit des Klägers vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nahmen.
Im übrigen richtet sich der Rang der Pfandrechte gemäß § 300 Abs 2 EO nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner (Beklagten). Da der Zuspruch nur im Rahmen des geltend gemachten Begehrens von S 116.577,20 erfolgen kann, schadet es nicht, daß die im Urteilsbegehren enthaltene Zahlungsanordnung an die einzelnen betreibenden Gläubiger der Summe nach den Klagebetrag überschreitet (vgl § 307 EO). Eine Verteilung an die einzelnen Gläubiger kann nur im Rahmen des ersiegten Klagebetrages je nach festgestelltem Rang und Höhe der Forderungen stattfinden. Reicht die Verteilungsmasse (= Klagebetrag) nicht aus, um der Reihe nach alle Gläubiger zu befriedigen, führt dies dazu, daß die Befriedigung nach dem Pfandrang nach Maßgabe des Zureichens der Verteilungsmasse erfolgt. Es ist Sache der beklagten Partei, gegen Pfandrang und Höhe der Forderungen Einwendungen vorzubringen und Beweise anzubieten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.