3Ob69/98p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa B*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Franz Pruckner, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 30. Dezember 1997, GZ 2 R 151/97m-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Zwettl vom 15. Mai 1997, GZ 2 C 6/96d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil des Berufungsgerichtes und das damit bestätigte Urteil des Erstgerichtes werden aufgehoben; die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26. 4. 1996 wurde der beklagten Partei gegen die Klägerin und ihren geschiedenen Ehegatten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 745.921 sA die Exekution durch Zwangsversteigerung einer je im Hälfteeigentum der Verpflichteten stehenden Liegenschaft bewilligt. Exekutionstitel ist beim Ehegatten der Klägerin ein Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 14. 11. 1995 und bei der Klägerin der im selben Verfahren am 19. 12. 1995 abgeschlossene Vergleich, in dem sie sich verpflichtete, der beklagten Partei S 745.921 samt 14,75 % Zinsen seit 1. 1. 1995 und Kosten von S 79.599,15 zu bezahlen, all dies bei sonstiger Exekution nur in die zu versteigernde Liegenschaft. Diese Liegenschaft ist nach anderen Pfandrechten als Haupteinlage mit einem Höchstbetragspfandrecht von S 4,800.000 belastet, das zur Sicherstellung eines von der F***** KG mit Kreditvertrag vom 27. 5. 1993 aufgenommenen Kredites von S 4,000.000 diente. Dieses Pfandrecht ist auch auf einer im Alleineigentum des geschiedenen Ehegatten der Klägerin stehende Liegenschaft mit der Einlagezahl 365 als Nebeneinlage einverleibt. Gleichzeitig übernahmen die damaligen Ehegatten für diesen Kredit die Haftung als Bürgen und Zahler. Zum Zeitpunkt der Verbücherung des Höchstbetragspfandrechtes für S 4,800.000 waren in dieser Nebeneinlage zugunsten der beklagten Partei bereits Vorpfandrechte im Höchstbetrag von S 1,885.000, S 2,600.000 und S 6,500.000 eingetragen. Diese drei Hypotheken sowie die Hypothek für den Höchstbetrag von S 4,800.000 wurden am 9. 2. 1996 gelöscht. Derzeit haftet auf der Liegenschaft nur ein Höchstbetragspfandrecht von S 5,200.000 zugunsten der V*****.
Die Klägerin erhebt Einwendungen gemäß § 35 EO und brachte hiezu vor, es sei anzunehmen, daß im Laufe des Jänner 1996 zwischen ihrem ehemaligen Gatten und der beklagten Partei Absprachen getroffen worden seien, die zu einer Lastenfreistellung der EZ 365 durch die beklagte Partei geführt hätten. Ob hiefür Zahlungen an die beklagte Partei geleistet worden seien, sei ihr nicht bekannt. Aus einer Abrechnung der beklagten Partei vom 24. 5. 1996 ergebe sich aber, daß zwischen Verbücherung des Höchstbetragspfandrechts von S 4,800.000 und Löschung aller zugunsten der beklagten Partei haftenden Verbindlichkeiten keine Rückzahlung auf den Kredit von S 4,000.000 geleistet worden sei. Nur am 10. 5. 1996 sei eine Zahlung von S
14.400 ausgewiesen. Die Liegenschaft EZ 365 habe bis zum Abverkauf zweier Grundstücke im Gesamtwert von S 950.000, zu der die beklagte Partei ihre Zustimmung erteilt habe, einen Wert zwischen S 7,000.000 und S 14,000.000 gehabt. Selbst unter der Annahme eines Grundstückswertes von nur S 7,000.000 verbleibe bei Berücksichtigung des derzeitig eingetragenen Höchstbetragspfandrecht von S 5,200.000, eine Differenz von S 1,800.000. Ausgehend von einem echten Wert der Liegenschaft EZ 365 vor dem Abverkauf der beiden Grundstücke von zumindest S 10,000.000 sei der Anspruch der beklagten Partei aus dem Kreditverhältnis (betreffend den Höchstbetrag von S 4,800.000) zur Gänze erloschen. Die beklagte Partei habe sich durch unentgeltliche Aufgabe des Simultanpfandrechtes für den Höchstbetrag von S 4,800.000 auf der Liegenschaft EZ 365 rechtswidrig eines Pfandes begeben, dies obwohl sie (Klägerin) sie mit Schreiben vom 27. 4. 1995 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, ihr ehemaliger Ehegatte werde möglicherweise versuchen, gemeinsame Aktiva und Passiva zu ihrem klaren Nachteil umzuschichten. In der Folge habe die beklagte Partei zu einem Zeitpunkt,als sie die interessanteste Sicherheit, nämlich die Pfandrechte an der Liegenschaft EZ 365, bereits aufgegeben habe, ein Ratenzahlungsanbot für S 2,500.000 unter Androhung der Verwertung der nunmehr zu versteigernden Liegenschaft gemacht. Ihre Versuche, die Zwangsversteigerung abzuwenden, stellten keinen Verzicht auf ihre Rechtsansprüche nach § 1360 ABGB dar. Da der Anspruch der beklagten Partei aus dem Kreditverhältnis zur Gänze erloschen sei, sei auch ihr Anspruch aus dem Vergleich vom 19. 12. 1995 erloschen. Die beklagte Partei habe dolos mit ihrem ehemaligen Ehegatten zusammengearbeitet, indem sie die Liegenschaft EZ 365 gegen Erfüllung eines Bruchteils der offenen Kreditverbindlichkeiten freigegeben habe. Die rechtsmißbräuchlichen Absprachen seien der Klägerin erst nach dem 19. 12. 1995 bekannt geworden.
Die beklagte Partei wendete ein, sie sei als Kreditgeberin berechtigt gewesen, auf nicht benötigte Sicherheiten zu verzichten. Aus der Freigabe der mithaftenden Liegenschaft EZ 365 ergebe sich kein kausaler Schaden für die Klägerin. Aus einem allfälligen Rückgriffsrecht auf die Hypothek hätte sie nichts erlangen können, weil diese Liegenschaft nur einen Schätzwert von S 8,000.000 gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Aufgabe des Pfandrechtes seien der Forderung von S 4,800.000 weitere Forderungen der beklagten Partei von rund S 10,900.000 vorgegangen. Sie (beklagte Partei) wäre aus dem Simultanpfandrecht nicht mehr zum Zug gekommen, zumal der zugrundeliegende Abstattungskredit damals mit S 3,145.921 ausgehaftet habe. Die einzige reale Sicherheit der beklagten Partei sei die nunmehr zu versteigernde Liegenschaft gewesen. Bei exekutiver Verwertung beider Liegenschaften hätte die Klägerin ein Regreßrecht auf der Liegenschaft EZ 365 im Hinblick auf die bestehenden Vorpfandrechte von rund S 10,900.000 nicht durchsetzen können. Im übrigen habe sie als Miteigentümerin einer simultan haftenden Liegenschaft gegen die Eigentümer der übrigen simultan haftenden Liegenschaften nur insoweit einen Regreßanspruch, als ihre Liegenschaft überproportional in Anspruch genommen wurde. Es sei nur ein Betrag von S 745.921 eingeklagt worden, obwohl vor Klagseinbringung der Kredit mit S 3,145.921 ausgehaftet habe. Neben der Hauptschuldnerin, der F***** KG, hätten noch die F***** GmbH, der ehemalige Ehegatte der Klägerin und die Klägerin persönlich gehaftet, weshalb sie im Innenverhältnis zur Tragung eines Viertelanteils, der in etwa dem in Exekution gezogenen Betrag entspreche, verpflichtet sei. Die Aufgabe der Sicherheiten auf der EZ 365 sei nicht unentgeltlich erfolgt. Die beklagte Partei habe für die Aufgabe der Pfandrechte Zahlungen erhalten, jedoch nur insoweit Kreditforderungen auf der Liegenschaft Deckung fanden. Sie habe bei der Lastenfreistellung der EZ 365 nicht dolos gehandelt, weil es für die Deckungsaussicht nur auf die Belastung der Liegenschaften zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderungen und nicht auf die Belastung zum jetzigen Zeitpunkt ankomme. Die Klägerin habe nach Aufgabe der Pfandrechte ihr (der Beklagten) gegenüber noch dreimal erklärt und anerkannt, ihr zumindest S 2,500.000 im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluß zu schulden. Die Klage könne daher nur auf Tatsachen aus dem Zeitraum zwischen dem 29. 3. 1996 und dem Tag der Klagseinbringung gestützt werden.
Die Klägerin brachte weiters vor, aus dem Verhältnis zwischen der Kredit-Hauptschuldnerin und den Bürgen sei für die beklagte Partei überhaupt nichts zu gewinnen. Sie habe nämlich von dem ausbezahlten Kreditbetrag nichts persönlich bekommen, weshalb sie hinsichtlich jedes auch noch so geringen Betrages, für den sie zur Zahlung herangezogen werden sollte, im Innenverhältnis einen Rückforderungsanspruch hätte.
Das Erstgericht wies die Klage ab; es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die beklagte Partei gab Anfang Februar 1996 ihre Pfandrechte an der Liegenschaft EZ 365 auf; die grundbücherliche Löschung erfolgte am 9. 2. 1996. Dies war der Klägerin spätestens am 22. 3. 1996 bekannt; ihr Vertreter nahm in einem an die beklagte Partei gerichteten Schreiben von diesem Tag auf die Vereinbarung zwischen dieser und dem ehemaligen Ehegatten der Klägerin über die Aufgabe der Pfandrechte Bezug.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe in Kenntnis der Aufgabe der Pfandrechte an der Liegenschaft EZ 365 mehrfach dokumentiert, daß sie zu dem den Exekutionstitel bildenden Vergleich stehe; sie habe auf einen allfälligen Anspruch nach § 1360 ABGB verzichtet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin insoweit nicht Folge, als ihre Oppositionsklage hinsichtlich der Ansprüche auf Bezahlung eines Teilbetrages von S 372.960,50 samt 14,75 % Zinsen seit 1. 1. 1995, der Kosten von S 79.599,15 und des Teilkostenbetrages von S 7.280,03 abgewiesen wurde; es sprach aus, die ordentliche Revision gegen dieses Teilurteil sei nicht zulässig, "da die ausstehenden Rechtsfragen an Hand der teilweise zitierten Lehre und Rechtsprechung gelöst wurden". (Im übrigen hob es das Ersturteil hinsichtlich der weiteren Ansprüche auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen diesen Beschluß zuzulassen.)
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes sei ein Anspruchsverzicht der Klägerin weder aus den Schreiben des Klagevertreters noch aus dem Vergleichstext ableitbar. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung habe die Klägerin nicht abgegeben. Da eine Verpflichtung der Klägerin, anspruchsvernichtende Umstände vor Klagserhebung bei sonstigem Verlust dieser Ansprüche vorzubringen, nicht bestehe, könne aus dem Umstand, daß sie eine außergerichtliche vergleichsweise Bereinigung der Angelegenheit anstrebte, ohne bereits zu diesem Zeitpunkt alle rechtserheblichen Einwendungen zu erheben, kein Schluß auf einen Verzicht auf diese Einwendungen gezogen werden.
Zur Begründung der Bestätigung des Ersturteils, soweit die Oppositionsklage zum Teil abgewiesen wurde, führte das Berufungsgericht aus, die beklagte Partei habe die Klägerin und ihren ehemaligen Ehegatten als Solidarschuldner im Sinn des § 891 ABGB in Anspruch genommen. Gemäß § 896 ABGB bestehe das Rückgriffsrecht eines Solidarschuldners, der die ganze Forderung aus dem Seinigen abgetragen hat, gegen die übrigen mangels eines - hier nicht vorliegenden - besonderen Rechtsverhältnisses nach Kopfteilen. Jeder der beiden Solidarschuldner habe daher gegen den anderen Anspruch auf Rückersatz der Hälfte des geleisteten Betrages. Dem Umstand der Mithaftung der F***** GmbH komme deshalb keine Bedeutung zu, weil sie als Komplementärin der Hauptschuldnerin ebenfalls Hauptschuldnerin und dem Bürgen der Rückgriff gegen den Hauptschuldner jedenfalls unbenommen sei. Einem etwaigen Einwand, die Kopfteile beliefen sich auf ein Drittel, sei daher der Boden entzogen. Daraus folge, daß die Klägerin ihrerseits jedenfalls für 50 % der Solidarschuld in Höhe von S 745.921 und der Kosten des Zwangsversteigerungsantrags von S 14.560,06 selbst hafte. In diesem Umfang sei daher eine Beeinträchtigung ihrer Interessen, insbesondere ihrer Regreßrechte gegenüber ihrem ehemaligen Ehegatten, nicht gegeben. Dies gelte auch für die Kosten des Zwangsversteigerungsantrags, die mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 26. 4. 1996 bestimmt worden seien. Für die Kosten laut Vergleich des Erstgerichtes vom 29. 12. 1995 habe die Klägerin allein aufzukommen. Kosten, die ein einzelner Mitschuldner dem Gläubiger zu ersetzen habe, berechtigten nicht zum Rückgriff auf die anderen Mitschuldner. Mangels eines Rückgriffsanspruchs sei die Pfandrechtsaufgabe in diesem Umfang daher nicht relevant.
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil sich für die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der auf § 1360 ABGB gegründete Regreßanspruch der Oppositionsklägerin der Gläubigerin gegenüber sei wegen ihres als Solidarschuldnerin im Innenverhältnis gemäß § 896 ABGB bestehenden eingeschränkten Regreßrechtes bzw mangels Regreßrechtes nicht gegeben, in den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen keine Grundlage findet; sie ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
An sich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Umfang der Haftung aus dem die Haftung begründenden Rechtsgeschäft ergibt und dieses einer bestimmten gesetzlichen Regelung unterliegt. Wenn das Gesetz eine Prämierung für die Übernahme einer weitergehenden Haftung nicht vorsieht, kann derjenige, der eine solche Haftung übernimmt, nicht mit einer im Gesetz nicht gedeckten Privilegierung gegenüber anderen Haftenden rechnen (SZ 57/114).
Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß für seine Annahme, daß zum Teil mangels eines auf § 896 ABGB gegründeten Regreßanspruchs der Klägerin deren Anspruch gegen die beklagte Partei als Gläubigerin wegen Aufgabe von Sicherheiten nach § 1360 ABGB nicht gegeben sei, die Tatsachengrundlagen nicht vorliegen.
Nach § 896 Satz 1 ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teil zu fordern. Diese Regelung ist jedoch nicht zwingendes Recht. Die Anteile der einzelnen Schuldner bestimmen sich primär nach dem zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnis; in Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen (Apathy in Schwimann, ABGB**2 Rz 2 zu § 896 mit Hinweisen auf die Rsp).
Hier kann nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen aber nicht angenommen werden, daß mangels einer vertraglichen Regelung die Bestimmung des § 896 Satz 1 ABGB zur Anwendung käme. Die Klägerin hat vielmehr entgegen der von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung in Bestreitung des Beklagtenvorbringens repliziert, sie habe hinsichtlich jedes Betrages, für den sie zur Zahlung herangezogen werden sollte, im Innenverhältnis einen Rückforderungsanspruch (AS 16).
Die Vorinstanzen haben zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen, weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, hier liege kein besonderes Rechtsverhältnis vor, nicht gebilligt werden kann. Das Erstgericht wird vielmehr im fortgesetzten Verfahren auch zu dieser Frage Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, auf deren Grundlage überhaupt der Umfang eines Regreßrechtes der Klägerin beurteilt werden kann. Dies gilt auch für die Forderung auf Ersatz der Kosten des Vergleiches, den die Klägerin mit der beklagten Partei abgeschlossen hat. Falls sich auf Grundlage dieser Feststellungen ergeben sollte, daß der Regreßanspruch der Klägerin besteht, sind weiters die Belastungsverhältnisse auf den Liegenschaften zu ermitteln, um die Beurteilung der Deckungstauglichkeit zu ermöglichen. Es liegt somit auch insoweit nicht Spruchreife vor, weshalb das Teilurteil aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.