13Os60/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theodor B***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufungen des Angeklagten und der Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. November 1998, GZ 12 a Vr 7072/94-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Theodor B***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 (A) und Abs 2 lit a (B) FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er zunächst als faktischer, dann auch als eingetragener Geschäftsführer der T*****Gesellschaft mbH vorsätzlich eine Verkürzung nachgenannter Abgaben bewirkt, und zwar
A) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
1. eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, indem er bei Kenntnis der Abgabenbehörde von der entstandenen Steuerpflicht die Abgabe einer entsprechenden Steuerklärung (samt zugehöriger Bilanz) unterließ, sodaß Bescheide nur auf Grund einer Schätzung - zu niedrig - erlassen wurden, und zwar vom 1. April 1992 bis 12. März 1993 für das Jahr 1991
an Umsatzsteuer 78.322 S,
an Körperschaftssteuer 85.020 S,
an Gewerbesteuer 40.795 S,
2. eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die den Gesellschaftern zugeflossenen, aus den in den Büchern und in der Belegsammlung nicht erfaßten (verheimlichten) Erlösen stammenden Beträge an tatsächlich erzieltem Gewinn als verdeckter Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr (§§ 93, 95, 96 EStG 1988) unterließ, und zwar
1. von Anfang 1991 bis Anfang 1992 im Jahr 1991 um 135.177 S,
2. von Anfang 1992 bis Anfang 1993 im Jahr 1992 um 293.304 S,
B) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG
1972 entsprechenden Voranmeldungen an Umsatzsteuervorauszahlungen, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt, indem er Voranmeldungen sowie Zahlungen für die entstandenen Zahllasten unterließ, und zwar
1. vom 11. März 1992 bis 11. Februar 1993 für die Monate Jänner bis Dezember 1992 in der Höhe von 536.369 S (erklärt wurden 290.917 S) und
2. vom 11. März 1993 bis 11. August 1993 für die Monate Jänner bis Juni 1993 in der Höhe von 195.538 S.
Die formell auf Z 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der "Schuldgehalt der Tat" (gemeint wohl: die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz) bleibt davon unberührt, ob und inwieweit das Finanzamt für Körperschaften auf eine persönliche Haftungsinanspruchnahme des Angeklagten verzichtet hat und ab wann der Nichtigkeitswerber formeller Geschäftsführer der verfahrensrelevanten Gesellschaft geworden ist. Ganz abgesehen davon ist letzteres im Urteil ausdrücklich festgestellt. Da die Strafanzeige des Finanzamtes an das Gericht gar nicht die erste Verfolgungshandlung (§ 14 Abs 3 FinStrG) war, ist das Datum dieser - aus dem Akt ohnehin ersichtlichen - Anzeige für den Schuldspruch gleichfalls ohne Bedeutung.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und b) müßten ihren rechtlichen Ausführungen die getroffenen Feststellungen zugrundelegen. Das tun sie aber nicht. Da der eine Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) reklamierende Einwand, daß die Anzeige an das Gericht erst erfolgte, nachdem eine Vereinbarung mit dem Finanzamt für Körperschaftssteuern mit dem Inhalt getroffen worden war, daß der Nichtigkeitswerber für eine bestimmte Zeitspanne persönlich nicht in Anspruch genommen wird, nicht auf die erste Verfolgungshandlung (§ 14 Abs 3 FinStrG) abstellt, ist er ebenso nicht prozeß- ordnungsgemäß wie die Behauptung, daß der Angeklagte für den ihm angelasteten Zeitraum nicht verantwortlich gewesen wäre, weil das Gegenteil konstatiert ist. Die weitere umfangreiche Argumentation, daß der Angeklagte in Steuer- angelegenheiten sich entsprechend geeigneter Leute bedient hätte, zielt auf eine (allenfalls fehlende) Fahrlässigkeit ab und negiert den festgestellten (zum Teil qualifizierten) Vorsatz (§ 5 Abs 3 StGB) des Angeklagten.
Die Kapitalertragsteuer wird als hinterzogen neben der im Urteil angeführten Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer genannt und keineswegs diesen gleichgestellt. Diesem Schuldspruch kann die Beschwerde (Z 9 lit a) nicht einen (prozentmäßig) anderen Geldfluß zugrunde legen als er im Urteil ausdrücklich konstatiert ist.
Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodaß über die noch unerledigten Berufungen des Angeklagten und der Finanzstrafbehörde I. Instanz (deren Berufung wurde allerdings nicht ausgeführt) das zuständige Oberlandesgericht gemäß § 285i StPO zu entscheiden hat.