6Ob172/99h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Hermann M*****, vertreten durch Dr. Richard Soyer und Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Mag. Ewald S***** und 2. Hans Jörg S*****, beide vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs (hier: wegen einstweiliger Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17. Mai 1999, GZ 5 R 66/99h-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es ist zwar richtig, daß ein strafgerichtliches Prozeßrechtsverhältnis erst durch die Verfügung der Zustellung der unmittelbaren Anklage oder des Strafantrages nach §§ 451 oder 483 StPO oder durch den Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung begründet wird und daß mangels gerichtlicher Vorerhebungen gegen den Kläger auch kein Strafverfahren gegen ihn gerichtsanhängig im Sinne der StPO war (Foregger-Kodek, StPO7, Anm IV zu § 38 StPO und Anm II zu § 88 StPO).
Gemessen am Durchschnittsverständnis der Begriffe "laufendes Verfahren" oder "laufendes Strafverfahren" gegen eine bestimmte Person liegt jedoch eine krasse Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles dahin, daß die strittigen Äußerungen der Beklagten einen wahren Tatsachenkern enthielten, nicht vor, hatte doch die Staatsanwaltschaft die nach den Feststellungen der Vorinstanzen gegen den Kläger gerichtete Anzeige noch nicht gemäß § 90 StPO zurückgelegt. Von einem solchen Verständnis ging nach den vorliegenden Feststellungen der Kläger selbst aus, indem er dem Zweitbeklagten gegenüber die Anhängigkeit eines Verfahrens gegen ihn bestätigte.