JudikaturOGH

4Ob304/98d – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juli 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** KEG, ***** vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und Dr. Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Felix B*****, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Abgabe einer Zustimmungserklärung (Streitwert 60.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 18. Mai 1998, GZ 22 R 118/98d-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom (richtig:) 4. November 1997, GZ 5 C 111/97h-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab:

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß bei der Miete von Geschäftsräumen der Bestandnehmer zwar Anspruch auf alle Änderungen hat, die behördlichen Aufträgen im Rahmen des vorgesehenen Betriebszwecks entsprechen, nicht aber auf solche, die der Erweiterung des Betriebs dienen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (MietSlg 30.190/38; 30.192; 36.154; Würth in Rummel ABGB2, Rz 6 zu § 1098; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 45 zu § 1098). Diese beruht darauf, daß nach § 1098 ABGB Bestandnehmer (nur) berechtigt sind, die Bestandstücke dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Auf eine darüber hinausgehende Nutzung haben sie keinen Anspruch.

Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die vom Untermieter der Klägerin geplante Bauführung einer Erweiterung des Betriebs dient, kann darin eine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, nicht erblickt werden:

Das Berufungsgericht hat entgegen den Revisionsausführungen die Feststellungen des Ersturteils nicht aktenwidrig wiedergegeben, sondern den umbauten Raum des ursprünglichen Würstelstandes in Berichtigung eines offenkundigen Schreibfehlers im Ersturteil mit 26 m3 (statt m2) angeführt. Tatsächlich ist das Ersturteil dahin zu verstehen, daß die Grundfläche des bisherigen Würstelstands "etwa 9 m2" (genau: 9,51 m2) und die überdachten Flächen "knapp 12 m2 (genau: 11,85 m2) und knapp 6 m2" (genau 5,88 m2) betragen (Beilage G) während der Rauminhalt des Kiosks knapp 26 m3 umfaßt. Unter "umbautem Raum" (S. 95 = S. 9 des Ersturteils) kann nämlich nicht die überdachte Fläche verstanden werden; dabei nahm der Erstrichter deutlich erkennbar auf den in der "Baubeschreibung" im Bauakt des Stadtamts V***** mit 25,65 m3 angegebenen "umbauten Raum" Bezug.

Daß der als Zeuge vernommene Verfasser des Plans für das geplante Bauvorhaben (Beil H) der Meinung war, daß das ursprüngliche Objekt mit dem projektierten "vergleichbar" sei (S. 67), ist ohne jede rechtliche Bedeutung.

Einander gegenüberzustellen ist somit der bisherige Würstelstand mit einer Grundfläche von etwas mehr als 9 m2 samt den an zwei Seiten überdachten Flächen von knapp 18 m2 dem Projekt eines umbauten Raums auf einer bebauten Fläche von 26,92 m2, bestehend aus Stehbuffet, Küche und WC. Daß diese Bauführung notwendig wäre, um den Betrieb des Würstelstands im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten, vermag die Revision nicht darzutun.

Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, diente seine Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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