Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wulf Dieter P*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rosa S*****, Gastwirtin, *****, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterfertigung eines Liegenschaftskaufvertrages (Streitwert S 2,000.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. April 1999, GZ 14 R 209/98b-28, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach der Zeitpunkt der Übergabe des Kaufobjekts mehrfach erörtert, jedoch eine Einigung nicht erzielt wurde, ist vertretbar. In der daraus gezogenen Schlußfolgerung, beiden Vertragsteilen sei demnach auch die Unvollständigkeit der Vereinbarung und somit der mangelnde Bindungswille bewußt bzw erkennbar gewesen (RIS-Justiz RS0013968 ua), liegt keine grobe Fehlbeurteilung. Zusammenfassend vermag der Revisionswerber keine in ihrer Bedeutung über die Beurteilung dieses Einzelfalles hinausgehende Rechtsfrage aufzuzeigen, welche zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigen würde.
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