JudikaturOGH

10ObS106/99g – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dipl. Ing. Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert C*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 19. Feber 1999, GZ 9 Rs 347/98k-22, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. Oktober 1998, GZ 13 Cgs 96/98x-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner Klage zunächst die Alterspension im vollen Umfang "unter Einbeziehung des Rechtstitels Schadenersatz und Haftung" und änderte sein Begehren mit Schriftsatz vom 1. 10. 1998 dahin, daß die Beklagte schuldig sei, ihm unbeschadet der bestehenden Alterspension eine "aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes und der Haftung rechtlich fundierte Zusatzpension" zu zahlen.

Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage und erhob die Einrede der entschiedenen Sache. Der Kläger beziehe auf Grund eines Bescheides vom 28. 6. 1984 seit 1. 6. 1984 eine Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß § 253a ASVG. Die dagegen eingebrachte Klage sei rechtskräftig abgewiesen worden.

Das Erstgericht wies die vorliegende Klage zurück. Es lägen weder die Voraussetzungen für eine Bescheidklage noch diejenigen für eine Säumnisklage vor. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 70, 71/95 (SSV-NF 9/39) dargelegt habe, sei die Klageführung im Hinblick auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Pensionsanspruch unzulässig. Eine Neubemessung der Pension käme lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach § 101 ASVG in Frage, wobei es sich jedoch um eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Verwaltungssache handle.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und verwies auf die zutreffende Begründung des Erstgerichtes. Soweit die Ausführungen des Klägers dahin verstanden werden könnten, daß er einen Schadenersatzanspruch geltend mache, sei das Arbeits- und Sozialgericht nicht zuständig.

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nach §§ 46 Abs 3 Z 3, 47 ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§§ 510 Abs 3 dritter Satz, 528a ZPO). Die in den Entscheidungen der Vorinstanzen enthaltene Begründung für die Zurückweisung der vorliegenden Klage ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO, vgl auch 10 ObS 70, 71/95 = SSV-NF 9/39; 10 ObS 271/97v zu 9 Rs 223/96x des Oberlandesgerichtes Wien). Die Argumentation des Klägers, der Rechtsweg sei zulässig und das angerufene Gericht zuständig, weil er seinen Pensionsanspruch auf einen neuen Rechtsgrund gestützt habe, der "aus einer Analogie besteht", die er "aus den Normen des ASVG und des allgemeinen Zivilrechtes gebildet" habe, und weil er sein Begehren weiters auf eine "Gesetzeslücke" stütze, deren "Härte durch den der Beklagten eingeräumten Ermessensspielraum ausgeglichen werden" könne, ist nicht nachvollziehbar. Zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof besteht keine Veranlassung.

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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