JudikaturOGH

10ObS23/99a – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Petar M*****, vertreten durch Mag. Walter Krautgasser, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 1998, GZ 7 Rs 174/98g-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Jänner 1998, GZ 37 Cgs 353/97f-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei dennoch folgendes entgegengehalten:

Der Revisionswerber zeigt keine Mängel des Berufungsverfahrens auf, sondern rügt in erster Linie die Beweiswürdigung des Erstgerichtes insbesondere im Zusammenhang mit dem orthopädischen Sachverständigengutachten; die Überprüfung der Beweiswürdigung ist jedoch dem Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). (Angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (hier: Verletzung der Anleitungspflicht), die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden, konnte das Berufungsgericht schon mangels Rüge - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht wahrnehmen; sie können demzufolge auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen (Kodek aaO Rz 3 zu § 503; SSV-NF 1/68 ua).

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Revisionswerbers, daß aus den erstgerichtlichen Feststellungen, daß der Kläger lediglich an einer geringgradigen Zuckerstoffwechselstörung mit Diäteinstellung leide und auf einen Fußanmarschweg zur Arbeitstätte nicht Bedacht zu nehmen sei, folge, daß dem Kläger die Einhaltung der vorgeschriebenen Diät "unmöglich oder in unzumutbarer Weise erschwert" sei, ist nicht verständlich. Aus den Feststellungen folgt vielmehr im Gegenteil, daß die Zuckerstoffwechselstörung des Klägers so geringgradig ist, daß sie mit einer bloßen Diät beherrschbar ist. Daß (beim Leistungskalkül) auf den Fußanmarschweg nicht Bedacht zu nehmen ist, bedeutet, daß beim Kläger hinsichtlich des Fußanmarschweges keine gesundheitsbedingten Einschränkungen bestehen (s. Erörterung des orthopädischen Sachverständigengutachtens in ON 12, AS 99). Insoweit der Kläger diese Sachlage in den Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Berufung negierte, führte schon das Berufungsgericht zutreffend aus, daß die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt war, weil sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausging (Kodek aaO Rz 9 zu § 471 mwN). Der Revisionswerber begründet auch nicht näher, weshalb die ihm vorgeschriebenen Diät die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich oder unzumutbar machen sollte. Die Verfahrensergebnisse bieten gleichfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger durch seine geringgradige Zuckerstoffwechselstörung auf ein besonderes Entgegenkommen eines Arbeitgebers angewiesen und deshalb vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre (vgl SSV-NF 2/145 [Zwischenmahlzeit], 4/10 [Blutzuckerbestimmung], 4/15 [Insulin], 6/66 [Insulin, Diät] ua).

Die vom Revisionswerber erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit stützt sich nicht auf den Vorwurf unrichtiger Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage (RIS-Justiz RS0043203), sondern auf das angebliche Vorliegen "völlig divergierender Gutachten". Dieser Einwand begründet jedoch keine Aktenwidrigkeit, sondern zielt wieder nur auf die nicht revisible Beweiswürdigung ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Rückverweise