Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Haun als Schriftführer in der Strafsache gegen Rene E***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ 17 U 535/97a des Bezirksgerichtes Klagenfurt, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28. Oktober 1997, GZ 17 U 535/97a-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Knibbe, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28. Oktober 1997, GZ 17 U 535/97a-5, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 32 Abs 4 JGG.
Diese Strafverfügung wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Klagenfurt die gesetzmäßige Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.
Gründe:
Mit (in Ermangelung einer Zustellung an den gesetzlichen Vertreter noch nicht rechtskräftiger) Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28. Oktober 1997, GZ 17 U 535/97a-5, wurde der am 6. Februar 1980 geborene, somit damals noch jugendlich gewesene Rene E***** des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.
Im Sinn der dagegen von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde trifft es zu, daß gemäß § 32 Abs 4 JGG 1988 die Vorschriften über das Mandatsverfahren (§§ 460 bis 462 StPO) bei jugendlichen Beschuldigten keine Anwendung finden dürfen und demgemäß die Erlassung einer Strafverfügung unzulässig war.
Da nach Lage des Falles eine bei der Strafbemessung für den Beschuldigten nachteilige Auswirkung dieser Gesetzesverletzung wegen der unterbliebenen Anwendung der Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, insbesondere dessen § 5, nicht auszuschließen ist, war in Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde die in Rede stehende Strafverfügung aufzuheben und dem Bezirksgericht Klagenfurt eine gesetzeskonforme Verfahrenserneuerung aufzutragen.
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