Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Jänner 1999, GZ 8 Vr 3214/98b-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Alfred S***** wurde (1) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB und (2) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er
(1) in Graz und Lannach als verantwortlicher Geschäftsführer der K*****GesmbH, welche die persönlich haftende Gesellschafterin der Alfred S***** GesmbH Co KG war, Bestandteile des Vermögens dieser Kommanditgesellschaft verheimlicht und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt, wobei er durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte, und zwar:
(A) bei der St*****-GesmbH in der Höhe von zumindest 3,263.443,53 S (Restschaden in nicht feststellbarer Höhe),
(B) bei der Sp*****-GesmbH in der Höhe von zumindest 48.248,54 S,
indem er im Zusammenwirken mit der nicht nachweislich schlechtgläubigen Anna S***** am 20. Dezember 1990 die Geschäftsanteile der K*****GesmbH zum Schein um 25.000 S an den gutgläubigen tschechischen Hilfsarbeiter Jan B***** verkaufte und deren Vermögen der am gleichen Tag gegründeten Ste***** GesmbH übertrug,
(2) am 7. Dezember 1995 und 15. Jänner 1996 in Deutschlandsberg als Zeuge bei der förmlichen Vernehmung in der Verwaltungsstrafsache gegen Pavel V***** und Alexander P***** wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Angaben im Zusammenhang mit der Lenkerauskunft im Sinne des § 103 KFG, Pavel V***** bzw Alexander P***** hätten am 1. September 1995 um 13,15 Uhr auf der A 2 den für die Firma Ste***** GesmbH zugelassenen Personenkraftwagen BMW DL Rio 1 gelenkt; er als Geschäftsführer wisse nicht, wer die von der Firma Ste***** GesmbH am 1. Oktober 1995 und 17. Oktober 1995 verfaßten Lenkerauskünfte an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung erteilt hätte, falsch ausgesagt.
Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Urteilsannahmen
* daß der Angeklagte mit der Firma St*****-GesmbH unter Verschweigung des Umstandes, daß er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Alfred S***** GesmbH war, eine Zahlungsfrist vereinbart hätte,
* daß es am 21. Mai 1992 zum AZ 14 Cg 63/91 des Handelsgerichtes Wien zu einem rechtskräftigen Urteil zugunsten der Firma St*****-GesmbH gegen die K***** GesmbH Co KG gekommen wäre,
* daß die K***** GesmbH Co KG vermögenslos gewesen wäre,
* zur Höhe der Forderung der Firma St*****-GesmbH und allfälliger Exekutionsschritte dieser Firma
als unrichtig und aktenwidrig.
Sie verkennt dabei zunächst, daß Aktenwidrigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nur dann vorliegt, wenn in den Entscheidungsgründen der eine entscheidungswesentliche Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird. Wird jedoch - wie hier - die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse (mit teils aktenfremden Argumenten) angefochten, gelangt kein formaler Begründungsmangel zur Darstellung.
Die von der Beschwerde im einzelnen konkret als unvollständig begründet und aktenwidrig relevierten Feststellungen insbesondere zur dem Angeklagten vorgewofenen Vermögensverschiebung von der K*****GesmbH Co KG und der Herbeiführung ihrer faktischen Vermögenslosigkeit, den vertraglichen Bindungen zur Allgemeinen B*****GesmbH und der St*****-GesmbH sowie den diesbezüglichen Handlungen des Angeklagten und deren Wirkung (sh auch die oben wiedergegebenen, in der Beschwerde des weiteren spezifizierten Feststellungen) konnte das Tatgericht ohne Verletzung der Denkgesetze aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ga***** (samt Ergänzungen, insb. ON 97 und 99, erörtert in der Hauptverhandlung S 133/IV ff) sowie aus den Aussagen der Zeugen Dr. Gi***** (S 125/IV ff, auch vor dem Untersuchungsrichter ON 15, eingeflossen in die Hauptverhandlung ebendort, samt Verlesung des Urteils zu 14 Cg 63/91 des Handelsgerichtes Wien, sh S 138/IV), Dr. L***** (S 129/IV ff und ON 51) und Edmund K***** (S 127/IV ff und ON 6) ableiten. Die erstrichterlichen Feststellungen entsprechen diesen Beweisergebnissen (sind also keineswegs aktenwidrig) und weisen damit auch keinen formalen Begründungsmangel auf.
Insoferne die Vorgangsweise des Angeklagten bezogen auf den Vertragsabschluß mit der Firma St*****-GesmbH als "in zivilrechtlicher Hinsicht absolut korrekt" bezeichnet, die Haftungsfrage der Nachfolgefirmen aus zivilrechtlicher Sicht sowie "alle anderen Ausführungen des Ersturteils als unrichtig und aktenwidrig" gerügt werden, entbehrt die Beschwerde mangels genauer Darlegung, welche Feststellungen bekämpft werden, die vom Gesetz geforderte Deutlichkeit und somit der prozeßordnungsgemäßen Darlegung.
Soweit die Beschwerde den Konstatierungen des Erstgerichtes unter isolierter Betrachtung und Hervorhebung einzelner, für den Angeklagten günstig scheinender Verfahrensergebnisse eine eigene, bisher verfahrensfremde Geschehensdarstellung beinhaltend umfangreiche Erwägungen zivilrechtlicher Natur entgegenstellt, bekämpft sie nach Art und Zielsetzung einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung ausschließlich die zum Nachteil des Angeklagten ausgefallene Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen zum Vermögen der K*****GesmbH bzw GesmbH Co KG oder des Vermögensflusses getroffen (inhaltlich: Z 9 lit a), übergeht die gegenteiligen Urteilskonstatierungen auf US 8 und 9, die - dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - in gedrängter Form die vermißten Urteilsannahmen enthalten und ihre Stütze in den zitierten Beweisergebnissen finden.
Sämtliche auf nach den Tatzeitpunkt Dezember 1990 bezogenen Einwände über Vergleichsverhandlungen zwischen dem Angeklagten und den geschädigten Firmen, Gründe und Art des Vergleichsabschlusses sowie seiner Erfüllung, betreffen keine entscheidenden - d.h. für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebliche - Tatsachen, sodaß auch diesbezüglich kein formaler Begründungsmangel geltend gemacht wird. Die Bestreitung der subjektiven Tatseite erschöpft sich neuerlich in der Behauptung deren "gänzlicher Aktenwidrigkeit", weil sie durch "kein Beweiserkenntnis gedeckt sei und das Erstgericht überhaupt nicht die Vermögenswerte der Vorgängerfirma festgestellt hat"; hier genügt der Verweis auf die in diesem Zusammenhang bereits angestellten Erwägungen (siehe oben).
Zum Faktum Firma Sp*****-GesmbH (1 B) erweist sich die Beschwerde mit dem pauschalen Hinweis "auf sämtliche Ausführungen, die zum Faktum St*****-GesmbH getätigt worden sind, gelten auch für das Faktum Sp*****-GesmbH" mangels Substantiierung ebensowenig einer näheren Erörterung zugänglich wie die lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen, daß die ZPO bzw EO durchaus die Möglichkeit einer Bezeichnungsänderung der klagenden Partei vorsehe, wenn die ursprünglich beklagte bzw verpflichtete Partei in eine Nachfolgefirma übergehe und dies vom Vertreter der genannten Firma nicht beachtet worden sei.
Auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) stellt das - zum Teil zur Mängelrüge inhaltsgleiche, zum Teil auf die (behauptete) Strittigkeit der Höhe der Forderung der Firma St*****-GesmbH, deren nachträglichen Erfüllung nach dem Anerkenntnis durch den Angeklagten im Jahr 1992 und den dazu geführten Zivilverfahren verweisende - Vorbringen, das Erstgericht habe "eine Reihe von Beweisergebnissen überhaupt nicht berücksichtigt, sodaß die vorgenommene Beweiswürdigung gänzlich ins Leere gehe", keine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen dar. Vielmehr bekämpft der Angeklagte neuerlich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, indem er versucht, aus isoliert hervorgehobenen Einzelaspekten der nachträglich geführten Zivilverfahren zur Hereinbringung der Forderung der Firma St*****-GesmbH zu einem von ihm als günstiger angesehenen Ergebnis zu gelangen. Dies gilt auch für den Einwand, das Erstgericht habe der Verantwortung des Angeklagten zum Faktum 2 zu Unrecht keinen Glauben geschenkt, werden doch mit dem Vorbringen, daß dieser auf Grund der Vielzahl der Verwaltungsübertretungen die einzelnen Sachverhalte gar nicht mehr auseinandergehalten habe und ihm wegen des langen Zurückliegens der Tat kein Deliktsvorwurf gemacht werden könne, weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandekommende Mängel in der Sachverhaltsermittlung noch aktenkundige Beweisergebnisse aufgezeigt, die nach den Denkgesetzen und nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, daß dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels, ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden.
In eben diese prozessualen Fehler verfällt die Beschwerde, indem sie
* bei der Behauptung von Feststellungsmängeln zum Vermögensstatus der Alfred S***** GesmbH, der K***** GesmbH und deren Rechtsnachfolgerin, der Firma K***** GesmbH Co KG die diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 17 und 18) übergeht,
* mit dem Einwand, auf Grund des Vorhandenseins von Vermögen bei der K***** GesmbH bzw durch die Umbildung der Firmen sei "kein Vermögen verheimlicht oder beseitigt wurde, da die Nachfolgefirma die Forderung des Vorgängers erfüllt habe", die gegenteiligen Urteilsannahmen US 13 und 14 negiert, wonach erst nach Erfolglosigkeit der gegen die oben genannte Firma eingeleiteten exekutiven Schritte und Erstattung einer Strafanzeige gegen den Angeklagten im Jahr 1991 dieser im Jahr 1992 die persönliche Haftung für die Forderung Firma St*****-GesmbH übernommen hatte.
Mangels Spezifizierung des Vorbringens, die "S***** Gruppe" habe einen beträchtlichen Vermögenswert anläßlich der Insolvenz der Firma A***** verloren, dies hätte vom Erstgericht von Amts wegen zur Abrundung der gesamten wirtschaftlichen Situation überprüft werden müssen", konnte dieses weder unter dem Blickwinkel einer Mängel- noch (infolge Fehlens diesbezüglicher Urteilskonstatierungen) unter dem einer Rechtsrüge näher erörtert werden.
Die spekulative Erwägung, "wenn festgestellt wird, daß beim Rechtsvorgänger keine Vermögenswerte vorhanden sind, so kann auch durch eine Firmenumbildung der Tatbestand nach § 156 StGB nicht gesetzt werden", bekämpft ein nicht ergangenes Urteil und erweist sich demgemäß ebenfalls als nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür gemäß § 285i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
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