Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Georg P***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Subsidiarantragstellerin Britta G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Jänner 1999, AZ 20 Bs 476/98 (GZ 25 a Vr 5262/97-16 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluß vom 3. Juni 1998 den Antrag der Britta G***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Georg P***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft Wien eine Anzeige der Antragstellerin am 5. Mai 1997 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte.
Die dagegen von der Einschreiterin erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 7. Jänner 1999, AZ 20 Bs 476/98 (ON 16 des Vr-Aktes), als unzulässig zurück, weil gegen solche Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen ist (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO).
Die von der Subsidiarantragstellerin gegen den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig.
Da die Strafprozeßordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien ohne sachliche Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen.
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