Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Krems/Donau zum AZ 19 BE 290/98 anhängigen Strafvollzugssache des Reinhold T***** über die Grundrechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. September 1998, AZ 24 Bs 246/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Reinhold T***** verbüßt derzeit eine siebenjährige (Anschluß )Freiheitsstrafe.
In der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Verurteilte gegen die bisherige Ablehnung der bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB, insbesondere gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. August (richtig: 7. September) 1998 (AZ 24 Bs 246/98), mit welchem seiner Beschwerde nicht Folge gegeben wurde.
Die vorliegende (im übrigen auch gemäß § 4 GRBG verspätete) Grundrechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil die beantragte "Veranlassung einer korrekten Prüfung und Beurteilung der bedingten Entlassung" nicht Gegenstand eines Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (§§ 1 und 2 GRBG). Da die Eingabe an mehreren unbehebbaren Mängeln leidet, erübrigt sich die begehrte Verfahrenshelferbestellung.
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