JudikaturOGH

11Os54/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 StGB, AZ U 59/97w des Bezirksgerichtes Grein, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Grein vom 5. Mai 1998, GZ U 59/97w-16, sowie den Vorgang, daß die Hauptverhandlung vom 5. Mai 1998 ohne vorangegangene Ladung des Beschuldigten durchgeführt worden ist, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Franz W***** wegen § 271 StGB, AZ U 59/97w des Bezirksgerichtes Grein, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung am 5. Mai 1998 und die Fällung des Urteils in Abwesenheit des nicht geladenen Beschuldigten das Gesetz in der Bestimmung des § 459 StPO.

Das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Grein vom 5. Mai 1998, GZ U 59/97w-16, wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Perg verwiesen.

Text

Gründe:

Gegen Franz W***** wird zum AZ U 59/97w des Bezirksgerichtes Grein ein Strafverfahren wegen des Vergehens des Verstrickungsbruchs nach § 271 StGB geführt. Nach der am 21. März 1997 durchgeführten Hauptverhandlung erging ein Abwesenheitsurteil (ON 7), gegen welches der Beschuldigte Einspruch erhob (ON 8). Mit einer nicht weiter begründeten Verfügung vom 20. Oktober 1997 (vgl nicht einjournalisierter Antrags- und Verfügungsbogen), die inhaltlich einer dem Einspruch stattgebenden Entscheidung im Sinne des § 478 Abs 3 StPO entspricht, ordnete das Bezirksgericht Grein eine neue Hauptverhandlung für den 3. Dezember 1997 an. Nach deren Vertagung blieb der Beschuldigte der für den 25. Februar 1998 festgesetzten weiteren Hauptverhandlung fern (ON 14a); die Ladung des Beschuldigten zu diesem Termin war durch Hinterlegung ausgewiesen (der Rückschein ist dem Antrags- und Verfügungsbogen angeschlossen). Daraufhin verfügte die Bezirksrichterin die Vorführung des Beschuldigten für die am 5. Mai 1998 anberaumte Hauptverhandlung (Antrags- und Verfügungsbogen). Zu Beginn dieser Verhandlung teilte der Gendarmerieposten Grein mit, daß der Angeklagte nicht vorgeführt werden konnte, weil sich dieser im Auftrag seines Arbeitgebers im Ausland aufhielt (S 125; ON 16a). Dennoch fällte das Bezirksgericht Grein ein Abwesenheitsurteil (ON 16).

Die Durchführung der Hauptverhandlung am 5. Mai 1998 in Abwesenheit des nicht geladenen Beschuldigten und die Fällung eines Urteils verletzen, wie der Generalprokurator in der deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des § 459 StPO:

Rechtliche Beurteilung

Die Vornahme der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten setzen dessen gehörige Vorladung voraus, um sein rechtliches Gehör und seine Verteidigungsrechte zu wahren. Mit der bloßen Anordnung der Vorführung des der vorangegangenen Hauptverhandlung unentschuldigt ferngebliebenen Beschuldigten fehlt es an einer den §§ 454, 79 StPO entsprechenden ordnungsgemäßen Ladung. Mangels zwangsweiser Stellung des Beschuldigten zum Termin hätte daher schon die Hauptverhandlung unterbleiben müssen.

Angesichts der durch die Gesetzesverletzungen bewirkten Beeinträchtigung der verfassungsgesetzlich bestimmten (Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit b und c EMRK) Rechtsposition des Beschuldigten, wirken sich diese - in seinem als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel (ON 17 dA) nicht geltend gemachten (vgl § 478 Abs 1 StPO) - Gesetzesverletzungen zu dessen Nachteil aus, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rückverweise