15Os34/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hermann und Hedwig M***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Dezember 1998, GZ 22 Vr 3328/95-39, sowie über die Beschwerden der Angeklagten (§ 498 Abs 1 und Abs 3 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden und die (angemeldete) Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) sowie über die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Hermann und Hedwig M***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I.1.) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (I.2.), Hedwig M***** überdies des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Danach haben
I. Hermann und Hedwig M***** in Navis im bewußten und gewollten Zusammenwirken
1. in den Jahren 1989 bis 1994 vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommens- und Gewerbesteuer im Gesamtbetrag von 2,530,193 S bewirkt,
2. für die Monate Jänner, Mai und Juli 1990, von Februar 1991 bis April 1991, von Februar 1992 bis August 1994 und Dezember 1994 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer(Vorauszahlungen) im Gesamtbetrag von 2,139.973 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten;
II. Hedwig M***** als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache in der Rechtssache des Dr. Markus Z***** (als Masseverwalter im Konkurs des Hermann M*****) gegen Dr. Gerhard S***** wegen Anfechtung (Streitwert 30.000 S), AZ 14 Cg 194/96s des Landesgerichtes Innsbruck, falsch ausgesagt, und zwar:
1. am 20. September 1996 durch die Behauptung: "... habe ich meine
Tochter um den Betrag (gemeint S 30.000 für Dr. S*****) gefragt. ...
Ich habe das (gemeint: Darlehensgewährung) mit meiner Tochter auch
schriftlich gemacht. ... Es handelt sich dabei (gemeint: bei den S
30.000, die sie am 30. 8. 1995 vom Firmenkonto bei der ***** Sparkasse abgehoben hatte) um die Löhne, die ich am 30. auszahlen mußte. Es handelte sich um die Löhne für die Söhne, das waren genau S 15.000 pro Sohn";
2. am 17. Oktober 1996 durch die Behauptung: "..., daß es einen schriftlichen Schuldschein hinsichtlich der S 30.000 zwischen mir und meiner Tochter gibt ... die Differenz (gemeint: zwischen den S 30.000, die sie am 30. 8. 1996 vom Firmenkonto bei der ***** Sparkasse behoben hatte und den Löhnen und Ernst L***** und Oliver T***** von je S 16.000) habe ich von diesem Geld verwendet".
Dagegen erhoben beide Angeklagten (in getrennten Rechtsmittelschriften) Nichtigkeitsbeschwerden aus Z 4 und 5, Hedwig M***** überdies nominell aus Z 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist zu den Verfahrens- und Mängelrügen anzumerken, daß die Beschwerdeführer das Wesen der sie treffenden Schuldvorwürfe der Abgabenhinterziehung verkennen. Sie wurden nämlich deshalb verurteilt, weil sie unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung ihrer Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen vorsätzlich eine Verkürzung von Einkommens- und Gewerbesteuer bewirkt (I.1. iVm US 10) und durch pflichtwidrige Nichtabgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen wissentlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer(Vorauszahlungen) bewirkt (I.2. iVm US 10 f) und damit die inkriminierte Abgabenhinterziehung vollendet haben. Zu einer rechtzeitig erstatteten Selbstanzeige oder zu gewährten Zahlungserleichterungen (§ 29 Abs 1 und Abs 2 FinStrG) hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen.
Zur Beschwerde des Hermann M***** (ON 45):
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die (im Ergebnis zutreffende) Abweisung seiner in der Hauptverhandlung am 21. Dezember 1998 gestellten Anträge nicht verkürzt (S 333 f):
Die Aushebung sämtlicher mit der Kennzahl BVO und ERL sowie UEB verzeichneten Überweisungsbelege wurde zum Beweis dafür beantragt, daß die Angeklagten mit diesen Überweisungen neben rückständigen Salden auch laufend fällige Steuern bezahlt haben (1.).
Durch die Vernehmung von Dr. W***** (Vorstand des Finanzamtes Innsbruck) als Zeugen sollte eine Vereinbarung mit dem Finanzamt bewiesen werden, nach der "die bei den Firmen P***** und G***** gepfändeten Beträgen nur teilweise zur Abdeckung des rückständigen Saldos gleichzeitig auch zur Abdeckung der laufend fällig werdenden Steuern verwendet" wurden (2.).
Diese Beweisanträge gehen am konkreten Schuldvorwurf vorbei und lassen zudem die für eine in jedem Fall vom Gerichtshof vorzunehmende Relevanzprüfung notwendigen konkreten Umstände vermissen, aus denen - ungeachtet dagegensprechender Verfahrensergebnisse (Anzeige des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz ON 2; BV Hermann M***** S 205 f; BV Hedwig M***** S 161a f, 207 f, 331; ZV Heinrich G***** S 215 f; Vorbringen des Privatbeteiligtenvertreters Mag. We***** S 223 f, 331 f, 335; SV-Gutachten S 239 ff und 277 ff) dennoch - realistischerweise erwartet werden könnte, daß die begehrten Beweisaufnahmen tatsächlich entlastende Umstände für den Beschwerdeführer erbringen werden. Da dieses prozessuale Versäumnis durch weitwendige, teils aktenfremde, teils der geltenden Rechtslage widerstreitende Ausführungen in der Beschwerdeschrift - demnach verspätet - nicht saniert werden kann, hat das Schöffengericht die bloß auf die Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise hinauslaufenden Anträge ohne vorgreifende Beweiswürdigung zu Recht abgelehnt.
Im übrigen ist eine im Urteil konstatierte "Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens" (Abgabenschuldnerin) für die im § 33 FinStrG normierte Erklärungspflicht rechtlich ohne Bedeutung. Die vom Nichtigkeitswerber nachdrücklich kritisierte, indes mit dem Schuldvorwurf nicht konnexe Vorgangsweise der Abgabengläubigerin ist durch die Verrechnungsvorschrift des § 214 Abs 1 BAO gedeckt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Ausführungen enthalten nur insoweit Elemente einer Mängelrüge, als sie die - nach Meinung der Beschwerde lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergebenden - Urteilsfeststellungen auf Seite 12 (dritter Absatz) über die zur Verwirklichung des Tatbildes nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (I.2.) geforderte "Wissentlichkeit" zur Herbeiführung des Verkürzungserfolges als nicht tragfähig und unbegründet kritisieren. Zur Widerlegung dieses ungerechtfertigten Vorwurfs genügt es, auf die vom Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig außer acht gelassenen beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes (US 15 zweiter Absatz iVm US 7 bis 10) zu verweisen, welche eine ausreichende und mängelfreie Begründung (auch) der (keineswegs nur die verba legalia umfassenden) Konstatierungen der spezifischen Vorsatzkomponente enthalten.
Das weitere Vorbringen, welches einerseits fehlende Feststellungen sowohl zum Anfangszeitpunkt und zum Ausmaß der zwangsweise hereingebrachten Zahlungen als auch zur Art und Weise ihrer Verbuchung durch die Abgabengläubigerin reklamiert, andererseits die Konstatierung anstrebt, daß die Abgabenbehörde über Jahre hinweg die einzigen Umsätze des Frächterbetriebes im Wege der Abgabenexekution bei den Speditionen P***** und G***** "zur Gänze" abgeschöpft hat und "ob" der Beschwerdeführer auf Grund dieser Abgabenexekutionen noch in der Lage gewesen sein konnte, die laufenden Abgaben zu berichtigen, ist der Sache nach zwar als Rechtsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aufzufassen. Ihr ermangelt es jedoch an der gesetzmäßigen Ausführung. Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich hiefür nicht nur der Nachweis auf der Basis des gesamten Urteilssachverhalts ohne Hinzufügen einer nicht konstatierten Tatsache und ohne Weglassen eines festgestellten Umstandes gefordert, daß dem Erstgericht ein beweismäßig indizierter Feststellungsfehler unterlaufen ist, der die Anwendung der konkreten Strafnorm ausschließt, sondern auch die sachverhaltsgebundene Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb zufolge der behaupteten Mängel das Gesetz verletzt worden sein sollte (vgl Foregger/Kodek StPO7 S 414,428).
Diesen verfahrensrechtlichen Geboten wird die Beschwerde nicht gerecht, weil sie nicht auf der Grundlage des dem Nichtigkeitswerber angelasteten finanzstrafrechtlichen Sachverhalts (pflichtwidrige Unterlassung der Einkommens- und Gewerbesteuererklärungen sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils mit Abgabenverkürzungsvorsatz) argumentiert, zudem dessen eigene Verantwortung (S 205 unten) und jene seiner Ehegattin (S 209 f) übergehend, unsubstantiiert und ohne Bezugnahme auf die konkret angewendete Bestimmung des Finanzstrafgesetzes behauptet, der Abgabenpflichtige hätte auch in der Lage sein müssen, die laufenden Abgaben zu berichtigen. Sie legt aber auch nicht dar, warum die wiederholt ins Treffen geführte "Zahlungsfähigkeit" unabdingbare Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung der konkret angelasteten Finanzstrafvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 FinStrG ist.
Welchen Bezug schließlich der allgemein gehaltene Beschwerdehinweis auf die vom Gesetz geforderten differenzierten Vorsatzformen der vorgenannten Delikte sowie auf die (unbestrittene) Tatsache, daß die Nichtabgabe von Steuererklärungen grundsätzlich nur ein Finanzordnungsdelikt darstellt, mit dem hier aktuellen Sachverhalt herstellen soll, ist nicht erkennbar. Zur Beschwerde der Hedwig M***** (ON 43):
Die Verfahrensrüge (Z 4) ist nicht im Recht. Der Antrag vom 21. Dezember 1998 auf zeugenschaftliche Vernehmung des Siegfried R***** zum Beweis dafür, "daß die Angeklagten laufende Abgabenverpflichtungen erfüllt und dadurch keine Verkürzung der Abgaben-, Gewerbe- und Umsatzsteuer begangen haben" (S 333), ist schon vom Ansatz her verfehlt. Er enthält nämlich in Wahrheit kein überprüfbares Beweisthema, sondern bestreitet bloß allgemein den Anklagevorwurf, ohne jene entscheidenden Umstände darzulegen, welche durch den genannten Zeugen bewiesen werden sollen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19aa), weshalb die darüber hinausgehenden Beschwerdeausführungen als prozessual verspätet auf sich beruhen müssen.
Weswegen durch die verweigerte Aufnahme der von Hermann M***** in der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 1998 gestellten Beweisanträge, denen sich der Verteidiger der Beschwerdeführerin kommentarlos angeschlossen hat (S 333), keine Verfahrensgesetze verletzt worden sind, wurde bereits bei Erledigung dessen Verfahrensrüge dargetan.
Zur Bekämpfung des schöffengerichtlichen Zwischenerkenntnisses vom 26. September 1997 hinwieder, mit dem mehrere (vom damals gemeinsamen) Verteidiger gestellte Beweisanträge (S 219 ff) mit unzureichender Begründung wegen "Unerheblichkeit" abgewiesen wurden (S 225), fehlt der Nichtigkeitswerberin die formelle Legitimation, weil keiner dieser Anträge in der gemäß § 276a StPO (wegen Zeitablaufs und Änderung der Senatszusammensetzung) neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 21. Dezember 1998 wiederholt wurde (vgl Mayerhofer aaO E 30 ff).
Die Mängelrüge (Z 5) ist nicht stichhältig. Ihre Behauptung, "daß sich die Höhe der verkürzten Abgaben lediglich auf Schätzung des Finanzamtes stützt und diese Schätzung selbst dem gerichtlichen Gutachter nicht nachvollziehbar ist", beruht auf einer prozeßordnungswidrigen Betrachtungsweise der Aktenlage durch die Beschwerdeführerin. Sie stützt sich nämlich nur auf einen isoliert, demnach sinnentstellt wiedergegebenen Satz aus der Plausibilitätsrechnung des Buchsachverständigen (vgl S 241 zweiter Absatz erster Satz) und läßt den maßgebenden Inhalt dieser Expertise außer acht, welcher in den Entscheidungsgründen - neben anderen, die Abgabenhöhe objektivierenden Beweisergebnissen - ausführlich, aktengetreu und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen verwertet wurde (vgl S 245, 283 iVm US 15 f), weshalb dem Urteil kein formaler Begründungsfehler anhaftet.
Die nur gegen den Schuldspruch II. gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt die gesetzmäßige Ausführung des relevierten materiellen Nichtigkeitsgrundes und scheitert mangels Festhalten am Urteilssachverhalt (US 3 f, 12 ff, 17 ff).
Soweit die Beschwerde des weiteren lediglich einer isoliert aus ihrer gerichtlichen Verantwortung gelösten Passage (S 213) und einem selektierten Detail ihrer Aussage in der Streitverhandlung vom 17. Oktober 1996 im Verfahren 14 Cg 194/96s des Landesgerichtes Innsbruck selbst beweiswürdigend einen urteilsfremden Sinn unterlegt und dem Erstgericht pauschal vorwirft, es habe "die Aussage der Zweitangeklagten teilweise völlig aus dem Zusammenhang herausgerissen, an manchen Stellen ins Gegenteil verkehrt und regelmäßig verkürzt wiedergegeben sowie eindeutig fehlinterpretiert", liegt auch keine - der Sache nach - prozeßordnungsgemäße Darstellung einer Mängel- und/oder einer Tatsachenrüge (Z 5, 5a) vor. Vielmehr trachtet die Angeklagte nach Inhalt und Zielrichtung bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die sachgerechte Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen.
Der in diesem Zusammenhang kritisierte Inhalt des Urteilsspruchs II.2. korrespondiert mit dem bezughabenden Anklagetenor und gibt - der Beschwerde zuwider - sinngemäß die gedrängte Darstellung des Protokollsinhalts aus dem genannten Zivilverfahren wieder (vgl 41 und 49 im einbezogenen Akt ON 13).
Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht hätte "die Wiederholung der falschen Beweisaussagen vor Gericht" nicht als erschwerend annehmen dürfen, weil in Wahrheit nur eine einzige falsche Beweisaussage vorliege, wird keiner der drei Anwendungsfälle der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, sondern bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die von Hedwig M***** angemeldete Berufung wegen Schuld (ON 40) war hingegen als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Gemäß §§ 285i, 498 Abs 3 StPO fällt demnach die Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen der Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe) sowie über die in der Strafberufung des Hermann M***** implizierte Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) und über die von Hedwig M***** zugleich mit der Strafberufung ausgeführte Beschwerde (S 399) jeweils gegen die Verlängerung der Probezeiten in die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichtes Wien.