JudikaturOGH

3Ob80/99g – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 1 C 427/97p des Bezirksgerichtes Gastein infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 20. Jänner 1999, GZ 22 R 502/98x-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 21. September 1998, GZ 1 C 167/98d-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.975 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 19. 3. 1998 wies das Erstgericht (zu AZl 1 C 427/97p) das von der klagenden Partei gegen die Beklagte erhobene Exszindierungsklagebegehren ("....die Vornahme der in einer Abgabeexekutionssache bewilligten Pfändung.... eines PKWs und des dazugehörigen Typenscheines sei unzulässig") ab. Die klagende Partei bekämpfte dieses Urteil sowohl mit Berufung als auch mit der vorliegenden, auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage. Nach der Aktenlage (des nicht unterbrochenen Exszindierungsprozesses) hob das Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom 29. 7. 1998, infolge der Berufung der klagenden Partei das erstinstanzliche Urteil vom 19. 3. 1998 auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach - allfälliger - Verfahrensergänzung zurück; der Aufhebungsbeschluß langte am 7. 8. 1998 beim Erstgericht ein. Dieses wies die Wiederaufnahmsklage nach Durchführung einer Streitverhandlung mit Beweisaufnahme und Verhandlungsschluß am 18. 5. 1998 mit dem Beschluß vom 21. 9. 1998 zurück, weil der klagenden Partei nicht der Beweis gelungen sei, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung des Exszindierungsprozesses geltend zu machen. (Mit Urteil vom gleichen Tag wies es das Begehren der Exszindierungsklage ohne Durchführung einer Streitverhandlung erneut ab.)

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ausgehend von der dargestellten Aktenlage des Exszindierungsprozesses führte es unter anderem aus, im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage am 21. 9. 1998 sei eine Stattgebung des Klagebegehrens schon deshalb nicht mehr in Betracht gekommen, weil das mit ihr bekämpfte Urteil bereits im Berufungsverfahren am 29. 7. 1998 aufgehoben worden sei. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung für die Wiederaufnahmsklage hätte das Erstgericht von Amts wegen beachten müssen. Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage sei aber auch aus den vom Erstgericht sonst genannten Gründen gerechtfertigt gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt.

Die Wiederaufnahmsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage mit dem Ziel, eine gültige gerichtliche, die Sache erledigende Entscheidung aus einem bestimmten (Wiederaufnahme )Grund zu beseitigen. Ihre Zulässigkeitsvoraussetzung ist somit eine gültige, allenfalls auch noch nicht rechtskräftige sacherledigende gerichtliche Entscheidung (vgl § 530 Abs 1 ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2038, 2052; derselbe im Kommentar IV 495). Fällt indessen - wie im vorliegenden Fall - mangels Unterbrechung des wiederaufzunehmenden Verfahrens gemäß §§ 544 ff ZPO - die mit der Wiederaufnahmsklage bekämpfte Entscheidung infolge Berufung (des Wiederaufnahmeklägers oder einer anderen Partei des Hauptverfahrens) durch Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung zur Gänze weg, dann verliert die Wiederaufnahmsklage, die gemäß § 547 Abs 1 ZPO für den Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der "angefochtenen" Entscheidung keine hemmende Wirkung entfaltet, ihr Prozeßziel und damit der Wiederaufnahmskläger die Beschwer an der (Fort )Führung des Wiederaufnahmeverfahrens. Diesen Umstand hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt und (auch) zum Anlaß der (Bestätigung der erstgerichtlichen) Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage genommen. Auch für Rechtsmittelklagen - wie die Wiederaufnahmeklage - ist die Beschwer des Klägers erforderlich (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 vor § 529 mN).

Es ist zu den Rechtsmitteln ständige Rechtsprechung, daß die Beschwer noch zur Zeit der Entscheidung hierüber gegeben sein muß (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor § 461 mN). Dasselbe muß aber auch für die Wiederaufnahmsklage gelten, weshalb es ohne Bedeutung ist, daß das Urteil im wiederaufzunehmenden Verfahren erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmsverfahren aufgehoben wurde. Ebensowenig ist es entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung von Bedeutung, daß dem nach der Aufhebung gefällten Urteil nicht eine weitere Tagsatzung vorangegangen ist und die klagende Partei daher kein Vorbringen erstatten und keine Anträge stellen konnte. Dies könnte höchstens eine Mängelrüge oder eine Wiederaufnahme gegen dieses Urteil rechtfertigen, kann aber keinen Einfluß auf die Entscheidung über die gegen das erste Urteil gerichtete Wiederaufnahmsklage haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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