JudikaturOGH

4Ob125/99g – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz W*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F***** GesmbH (19 S 115/96a LG Innsbruck), wider die beklagten Parteien 1. Jörg S*****, 2. Martin K*****, beide vertreten durch Dr. Ludwig Franckenstein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 55.380 S, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 3. März 1999, GZ 2 R 63/99z-61, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirkgerichtes Schwaz vom 21. Dezember 1998, GZ 2 C 622/96m-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Gestützt auf einen Künstlervertrag vom 27. 10. 1993 und den dort vereinbarten Gerichtsstand begehrt der Kläger als Masseverwalter der F***** GesmbH das Entgelt für die Abnahme von Tonträgern. Die Beklagten erheben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. weil die geltend gemachte Forderung nicht unter die Gerichtsstandsvereinbarung falle. Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht gab in seiner nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten Entscheidung (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) dem Rekurs des Klägers keine Folge; es sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, worin der Antrag gestellt wird, es möge die angefochtene Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht dieVerhandlung in der Sache selbst aufgetragen werden, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes - vorbehaltlich des Abs 2a - unter anderem jedenfalls unzulässig in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt (§ 502 Abs 3), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gemäß § 580 Abs 1 und § 528 Abs 2a ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 528 Abs 2a ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO nF); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel erkennbar enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts Kodek in Rechberger, § 467 ZPO Rz 2), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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