1N510/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg H*****, vertreten durch Dr. Walter Poschinger und Mag. Anita Taucher, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei ***** S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 989.000,-- sA und Feststellung (Streitwert S 10.000,--), die mit außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 1998, GZ 40 R 603/98t-12, zu AZ 4 Ob 88/99s dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek vom 12. April 1999 den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Senatspräsident Dr. Erich Kodek ist befangen.
Text
Begründung:
Die vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit außerordentlicher Revision der klagenden Partei vorgelegte Rechtssache AZ 41 C 100/98f ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 4. Senat angefallen, dessen Vorsitzender Senatspräsident Dr. Erich Kodek ist. Dieser teilte gemäß § 22 GOG mit, das im genannten Verfahren ergangene Ersturteil stamme von seiner Tochter Dr. Anneliese Kodek. Bei objektiver Betrachtungsweise könnte der Anschein seiner Voreingenommenheit entstehen.
Rechtliche Beurteilung
Der von Senatspräsident Dr. Kodek mitgeteilte Umstand stellt einen zureichenden Grund dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weil das nahe verwandtschaftliche Verhältnis zur Erstrichterin nach außen hin den Anschein erwecken könnte, er lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (§ 19 Z 2 JN).