12Os47/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred G***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Dezember 1998, GZ 23 Vr 850/98-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred G***** (I) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB sowie der Vergehen (II) der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB, (III) der Amtsanmaßung nach § 314 StGB, (IV) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (V) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung, hat er am 14. Juli 1998 in Nenzing Caroline B***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB (I) mit Gewalt, indem er ihr den Hals "leicht zudrückte", sie gegen die Wand drückte, seinen Unterarm gegen ihren Hals drückte, sie ins Gesicht schlug, zu Boden zerrte, am Boden festhielt und abermals würgte, ihr dadurch Würgemale im Bereich der rechten Halsseite sowie eine Schwellung der Weichteile über der linken Unterkieferhälfte zufügte und sie mit der Aufforderung, "ihm wenigstens einen zu blasen", in die Schamlippe zwickte, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich zur Durchführung eines Oralverkehrs zu nötigen versucht; (II/1) mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie im Zusammenhang mit den zu I bezeichneten Aggressionsakten auch aufforderte, sich von ihm im Genitalbereich "schlecken" zu lassen.
Nur den Schuldspruch I wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB bekämpft der Angeklagte aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit b und Z 10 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Dies gilt zunächst für die Mängelrüge (Z 5), die in den Urteilsfeststellungen, wonach die tatbetroffene Caroline B***** "so laut wie möglich um Hilfe schrie" und die Gegenwehr des Tatopfers den für die Abstandnahme des Angeklagten von der weiteren Tatausführung entscheidenden Ausschlag gab, "bloße Vermutungen zu Lasten des Angeklagten" erblickt. Dazu genügt der Hinweis auf die Angaben der Zeugin Caroline B***** sowohl vor der Gendarmerie (81/I) als auch in der Hauptverhandlung (93 f/II), aus denen sich die in den relevierten Punkten zu Unrecht vermißte tragfähige Feststellungsgrundlage mit geradezu verdichteter Deutlichkeit ergibt (das Tatopfer bekundete nicht nur die Bestrebung, "so laut wie möglich" zu schreien, sondern sogar Schreie im Panikzustand).
Als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweisen sich aber auch die Rechtsrügen, indem sie mit ihrer Argumentation durchwegs auf urteilsfremde Tatsachenkomponenten abstellen. Dies gilt für die Reklamation strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch (Z 9 lit b) mit der Unterstellung einer ausschließlichen Eigeninitiative des Angeklagten bei der Abstandnahme von der weiteren Tatausführung ebenso wie für die Subsumtionsrüge (Z 10), deren Ausrichtung auf eine Tatbeurteilung allein nach § 202 Abs 1 StGB den Umstand außer Betracht läßt, daß der Tätervorsatz nach den tatrichterlichen Konstatierungen die Durchsetzung eines Oralverkehrs miteinschloß.
Die solcherart insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).
Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch (mit diametraler Zielsetzung) vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.