12Os173/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nenad D***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 23. September 1998, GZ 5 Vr 266/98-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Jugendliche Nenad D***** wurde mit dem Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 23. September 1998 des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf ein Vorurteil gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von drei Monaten verurteilt.
Nach dem ungerügt gebliebenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls verzichteten sowohl der Angeklagte als auch seine Mutter Ljubica D***** als (trotz ordnungsgemäßer Ladung - 1w) allein erschienene gesetzliche Vertreterin des Jugendlichen auf Rechtsmittel (185).
Da der Beistand durch Ljubica D***** nach § 38 Abs 5 JGG auch nicht ausgeschlossen war, war dem Verteidiger die Ergreifung von Rechtsmitteln verwehrt (Mayerhofer StPO4 § 282 E 32).
Die von ihm dennoch ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und die nur angemeldete Berufung waren daher zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 1 StPO).