9Ob319/98x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Oec. Sufian H*****, Privatbankier, *****, USA, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei Anton T*****, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in Ybbs, wegen S 1,415.304,-- sA, infolge Revision (Revisionsinteresse S 1,182.585,84 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 1998, GZ 7 Ra 298/97p-57, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Februar 1997, GZ 6 Cga 79/93s-32, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.238,-- (darin S 3.873,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Bei den vom Revisionswerber gerügten Feststellungen des Berufungsgerichtes handelt es sich überwiegend um rechtliche Schlüsse, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung und auch begründet werden.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger Provisionen auch aus unternehmensinterner Benützung von Maschinen und Geräten zustehen, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Grundsätzlich ist jeder Vertragspartner berechtigt, einem Ausdruck (Begriff), über dessen Inhalt kein Einvernehmen besteht, den Sinn zuzumessen, den dieser Ausdruck nach der Sachlage unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs für ihn haben mußte, wobei der Zweck des Vertrages und der Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen und der gebrauchten Ausdrücke zu beachten sind (RIS-Justiz RS0017755). Wird eine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt, so ist bei der Auslegung des Vertrages von dessen Wortlaut auszugehen. Dabei ist die Bedeutung eines Wortes im Zusammenhang zu betrachten (RIS-Justiz RS0017831). Nun ist dem Kläger wohl zuzugestehen, daß eine isolierte Betrachtung des Punktes IV/2 des Provisionsvertrages zu dem von ihm gezogenen Schluß führen könnte, daß - unabhängig von einem Zahlungsfluß durch Dritte - jede, dh auch interne Verteilung von Maschinen und Geräten provisionsauslösend sein sollte. Zieht man jedoch bei der Beurteilung, was der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, auch den Geschäftszweck heran und setzt die Bestimmung des Punktes IV/2 in Beziehung zu den übrigen Vertragspunkten (RIS-Justiz RS0017902), läßt sich die Ansicht des Revisionswerbers nicht aufrecht erhalten. Abgesehen davon, daß die interne "Verrechnung" dazu diente, eine Kosten-Nutzenrechnung des Maschineneinsatzes einerseits und der einzelnen Baustellen andererseits aufzuzeigen, somit auch kein "buchhalterischer Gewinn" ableitbar ist, erfolgte der Einsatz der Maschinen und Geräte auch nicht über "Akquisition" des Klägers, sondern über Anforderung der einzelnen Bauleiter und bedurfte demzufolge auch keiner ausdrücklichen Genehmigung durch den Dienstgeber (Punkt IV/3 des Provisionsvertrages). Darüber hinaus verweist die Auslegungsregel des § 914 ABGB aber auch deutlich auf den wirtschaftlichen Inhalt und Zweck des geschlossenen Vertrages (RIS-Justiz RS0017845). Dem entspricht auch die erkennbare Intention des Dienstgebers, Stehzeiten zu vermeiden und demzufolge Maschinen, die im eigenen Betrieb keine Verwendung finden konnten, durch Vergabe an Dritte gewinnbringend zu nutzen. Um diesen Zweck zu erreichen, sind Akquisitionshandlungen genauso typisch wie der Umstand, daß hiefür ein Anreiz durch Provisionen geschaffen werden sollte. Diese Erwägungen treffen aber für die bloß interne Verwendung von Geräten und Maschinen nicht zu. Abgesehen davon, daß nicht festgestellt werden konnte, daß die Anmietung erforderlicher Maschinen von Dritten trotz vorhandener Kapazitäten im eigenen Betrieb ein solches Ausmaß angenommen hätte, daß ein derartiger Handlungsbedarf bestanden hätte, daß erfolgreiche Gegenmaßnahmen nur durch eine Provisionszusicherung an den für den Maschinenpark verantwortlichen Kläger hätten bewirkt werden können, wäre durch die interne Vergabe eine Effizienzsteigerung keineswegs gesichert. Dem finanziellen Interesse des Klägers würde es nämlich diesfalls entsprechen, Maschinen, unabhängig vom tatsächlichen Bedarf, möglichst lange bei eigenen Baustellen in Verwendung zu belassen, weil dadurch die "internen Mietzinse" ansteigen und dies zu einer entsprechend höheren Provision des Klägers führen müßte. Zusammenfassend ist daher dem Berufungsgericht in seiner den Auslegungsregeln des § 914 ABGB folgenden Rechtsauffassung beizupflichten, wonach nur Vermietungen an Dritte, nicht jedoch betriebsinterne Maschinen- und Geräteeinsätze provisionsauslösend waren.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.