JudikaturOGH

11Os31/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. April 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in den Privatanklage- und Medienrechtssachen des Privatanklägers und Antragstellers Ing. Emil L***** gegen die Beschuldigten Dr. Robert B***** und Walter O***** wegen § 111 StGB sowie gegen die Wirtschafts-Trend-ZeitschriftenverlagsGmbH und die Wochenpresse VerlagsGmbH als Antragsgegner wegen § 6 MedienG (AZ 9b EVr 288/98 und 9b EVr 9231/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) über die Beschwerden des Privatanklägers und Antragstellers vom

22. und 23. Februar 1999 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Februar 1999, AZ 24 Bs 7/99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Von Ing. Emil L***** wurden gegen Dr. Robert B***** und Walter O***** Privatanklagen nach § 111 StGB sowie gegen die im Spruch genannten VerlagsgesellschaftenmbH beim Landesgericht für Strafsachen Wien Medienverfahren angestrengt, welche noch nicht abgeschlossen sind.

Mit dem in Erledigung einer diese Verfahren betreffenden Aufsichtsbeschwerde des Ing. L***** ergangenen Beschluß vom 8. Februar 1999, AZ 24 Bs 7/98, sprach das Oberlandesgericht Wien aus, daß zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß § 15 StPO kein Anlaß bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richten sich die an den Obersten Gerichtshof adressierten, als Beschwerden bezeichneten Eingaben des Privatanklägers und Antragstellers vom 22. und 23. Februar 1999, die jedoch schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort als unzulässig zurückzuweisen waren, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes, von hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen, im Gesetz kein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof vorgesehen ist.

Bemerkt wird, daß der Oberste Gerichtshof auch für die Behandlung der mit der Beschwerde verbundenen weiteren Anträge auf Erledigung einer Menschenrechts-Beschwerde, Bestrafung der Beschuldigten, Verurteilung der Medieninhaber zur Urteilsveröffentlichung und Zahlung einer Entschädigung, Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Verbotsgesetzes sowie dienst- und strafrechtlicher Untersuchungen gegen Richter des Landes- und Oberlandesgerichtes, Ungültigkeitserklärungen von Hauptverhandlungen und HV-Protokollen sowie Aufhebung der EU-Mitgliedschaft Österreichs nicht zuständig ist.

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