Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Sabine M*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. Nikolaus A*****, 2. M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Balogh, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Zahlung und Rechnungslegung (Streitwert 470.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Jänner 1999, GZ 4 R 223/98p-27, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die hier zu beurteilende Broschüre stellt ein Sammelwerk im Sinn des § 6 UrhG dar. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stammen Idee, Konzeption und Gestaltung des Gesamtwerkes vom Erstbeklagten, der damit auch als sein Urheber anzusehen ist. Dies schließt zwar nicht aus, daß die Klägerin als Urheberin (oder Miturheberin) einzelner von ihr gestalteter Beiträge (wie Interviews oder redaktioneller Texte) ist. Als Urheber von Einzelbeiträgen konnte sie jedoch den beklagten Parteien Werknutzungsrechte einräumen. Das Berufungsgericht hat die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung dahin ausgelegt, daß die Klägerin mit einer Werknutzung durch Bearbeitung und Verbreitung auch im Rahmen von Folgeauflagen der Broschüre einverstanden war und ihre Leistungen durch das vereinbarte Pauschalentgelt abgegolten werden sollten. Diese Auffassung steht mit den bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen der Vertragsauslegung in Einklang und ist angesichts der von der Klägerin selbst vorgenommenen Formulierung der Vereinbarung nicht zu beanstanden.
Die Beklagten können daher weder verpflichtet werden, die Klägerin als Urheberin des Sammelwerkes anzuführen, noch auch kann ihnen verboten werden, die darin enthaltenen Beiträge der Klägerin bei Herausgabe von Folgeauflagen (mit oder ohne Bearbeitung) zu verbreiten.
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