JudikaturOGH

13Ns6/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. April 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Dr. Klothilde E***** wegen § 101 RDG, AZ Ds 1/96 des Oberlandesgerichtes Wien (= Ds 2/98 des Obersten Gerichtshofes), über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** vom 23. März 1999 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** ist in der Dienststrafsache Ds 2/98 des Obersten Gerichtshofes befangen.

Text

Gründe:

Am 23. März 1999 zeigte Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** als Mitglied des Disziplinarsenates nach § 115 Abs 2 erster Satz RDG in Verbindung mit § 72 Abs 2 StPO und § 140 Abs 3 RDG an, daß er mit der Beschuldigten seit der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst bekannt, durch jahrelange Zusammenarbeit ein beinahe freundschaftlicher, jedenfalls aber überdurchschnittlich intensiver dienstlicher Kontakt entstanden sei und die Anrede wechselseitig mit "Du" erfolge.

Rechtliche Beurteilung

So geartete langjährige persönliche Bekanntschaft zu einer Richterin, welche Disziplinarbeschuldigte ist, vermag die volle Unbefangenheit des Anzeigers in Zweifel zu setzen (vgl Mayerhofer StPO4 § 72 ENr 21).

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