JudikaturOGH

13Os31/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. März 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander G***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. September 1998, GZ 3 b Vr 9505/97-49, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alexander G***** wurde - im zweiten Rechtsgang - erneut des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Juli 1997 den ihm anvertrauten PKW Ford Mondeo der Firma B*****, polizeiliches Kennzeichen W-6949E, im Wert von 245.800 S, den er von Norbert H***** erhalten hatte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen PKW in Ungarn an einen Unbekannten als Pfand für den Erwerb von Suchtgift überließ.

Die (Teil )Aufhebung des Urteils erfolgte, weil die Tatrichter des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteiles aus den vorliegenden Umständen "zwingend" auf einen Zueignungsvorsatz schlossen, ohne jedoch die Willenskomponente des Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes zu begründen.

Gegen den neuerlichen Schuldspruch (unter Feststellung eines nunmehr höheren, eine Wertgrenze jedoch nicht berührenden Wertes des PKWs) richtet sich die auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unvollständige und unzureichende Begründung des Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes dadurch, daß die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen C***** nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, und der Schluß des Erstgerichtes, der Angeklagte hätte seine zeitweilige Vermögensvermehrung "ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden", keineswegs, wie im Urteil ausgeführt, zwingend sei.

Entgegen der Beschwerde haben die Tatrichter die Verfahrensergebnisse, insbesondere auch die Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen des (bei der Übergabe gar nicht anwesenden) Zeugen C***** ausreichend berücksichtigt (US 5 ff, 9). Sie waren dabei nicht verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es genügt nämlich, im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig und zureichend zu begründen, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Der Beschwerde ist zwar zuzugestehen, daß der Schluß auf die angelastete subjektive Tatseite vorliegend keinesfalls "zwingend" ist, doch berechtigt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) das Gericht nicht nur solche, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen heranzuziehen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch - logisch vertretbar - für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich nicht, wie dies erforderlich wäre, an den auch zur subjektiven Tatseite ohnedies getroffenen Feststellungen orientiert und auch nicht darlegt, aus welchen Gründen eine Veruntreuung (hier: eines PKWs) eine typische Begleittat eines Suchtgiftdeliktes und somit nicht gesondert strafbar wäre. Dieser Beschwerdeeinwand ist im übrigen inhaltlich bereits durch den Auftrag des Obersten Gerichtshofes, im zweiten Rechtsgang über die Frage des Vorliegens der subjektiven Tatseite der Veruntreuung zu erkennen, beseitigt (§ 293 Abs 4 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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