Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Maria F*****, geboren am 12. April 1935, *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Februar 1999, GZ 52 R 18/99z-24, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls; die kann daher an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (Ris-Justiz RS0106166; zuletzt 7 Ob 11/99i; 7 Ob 264/98v).
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