13Os34/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter W***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Peter W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 1. Dezember 1998, AZ 9 Bs 363/98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz, mit welchem dieses als Beschwerdegericht (§ 114 StPO) einer Beschwerde des Beschuldigten Peter W***** gegen einen Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Salzburg, mit welchem gegen den Genannten die Voruntersuchung wegen § 283 Abs 2 StGB und §§ 3g und 3h VG eingeleitet wurde, nicht Folge gegeben hat.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die Strafprozeßordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Beschwerdegerichten nicht vorsieht.