13Ns3/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Ablehnungsantrag des Wiederaufnahmewerbers Georg B***** betreffend die Richter des Landes- und Oberlandesgerichtes Linz nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Antrag auf Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Linz wird nicht Folge gegeben.
Zur Entscheidung über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Linz werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit (rechtskräftigem) Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 10. Dezember 1992 wurde Georg B***** der Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 Abs 1 StGB sowie des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75, 15 StGB schuldig erkannt. Anläßlich seines (neuerlichen) Wiederaufnahmeantrages lehnte er alle Richter des Landes- und Oberlandesgerichtes Linz als befangen ab (ON 281).
Der Antrag bezüglich der Richter des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nicht berechtigt.
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte (hier der Wiederaufnahmewerber) Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).
Georg B***** behauptet lediglich, daß die in seinem Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen (namentlich wird der Sachverständige S***** angeführt) ständig vom Landesgericht Linz beauftragt würden und daher in einem Naheverhältnis zu diesem stünden, weshalb die Objektivität und die Unabhängigkeit des erkennenden Gerichtes nicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang gegeben sei. Dies gelte auch für das Oberlandesgericht Linz als zuständige Rechtsmittelinstanz. Im übrigen sei es evident, daß die Sachverständigen auf Grund ihrer Tätigkeit den zur Entscheidung berufenen Richtern bekannt seien.
Durch diese allgemein gehaltenen, nur den dienstlichen Bereich ansprechenden Ausführungen werden aber keine konkreten Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes in Zweifel zu ziehen oder zur Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO4 § 72 E 4 f).
Die umfassende Ablehnung des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz erweist sich somit als nicht gerechtfertigt, weshalb der Antrag diesbezüglich abzuweisen war.
Über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz hat das Oberlandesgericht Linz zu befinden (§ 74 Abs 2 StPO).