Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Riegler als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Haci B***** wegen § 3 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Dezember 1998, AZ 22 Bs 401, 402/98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Haci B***** gegen die Anordnung des Vollzuges von Ersatzfreiheitsstrafen durch den Vorsitzenden als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist in den Verfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen.
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