JudikaturOGH

11Os19/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. März 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Reinhold T***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen gemäß § 46 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 362 Abs 1 und 2, § 33 StPO des Strafgefangenen vom 28. Dezember 1998 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 7. September 1998, AZ 24 Bs 246/98, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 362 Abs 1 und 2, § 33 StPO" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung steht dem Eingabenverfasser ein solcher Rechtsbehelf gegen die bezeichnete Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz nicht zu.

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