Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Janez K*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 495.449,40 S sA infolge Aktenvorlage durch das Oberlandesgericht Linz folgenden
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Verwiesen wird auf die Vorentscheidung 1 Nd 27/98, womit das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Zurückweisungsbeschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. September 1998 als zuständig bestimmt wurde. Das Oberlandesgericht Linz hat den genannten Beschluß aus dem Grund des § 9 AHG als nichtig aufgehoben und sodann den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Demnach ist zufolge § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz, dessen Delegierung als zweckmäßig erscheint, als für das weitere Verfahren zuständig zu bestimmen.
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