12Os16/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Feber 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Erich P***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Josef H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 22. Dezember 1998, AZ 9 Bs 394/98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Linz aufgrund einer als Aufsichtsbeschwerde gewerteten Eingabe des Josef H***** aus, daß kein Anlaß zu einer Maßnahme nach § 15 StPO besteht.
Da nach dem Gesetz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegen derartige beschwerdegerichtliche Entscheidungen nicht vorgesehen ist, war die dennoch erhobene Beschwerde zurückzuweisen.