12Os5/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Feber 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Martin M***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 5 E Vr 285/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. September 1998, AZ 9 Ns 82/98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz den gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung gerichteten Antrag des Verurteilten Dr. Martin M***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß § 364 StPO auf diesen Fall nicht anwendbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Verurteilten ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil - entgegen der vom Oberlandesgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung - gegen diese Entscheidung in den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel vorgesehen ist.