Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ihor K***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und eines weiteren Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11. August 1998, GZ 29 Vr 583/98-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ihor K***** der "Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a, 46 Abs 1 lit a FinStrG" (richtig: der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG) schuldig erkannt.
Danach hat er im März 1998 in Linz vorsätzlich mindestens 997 Stangen Filterzigaretten (= 199.400 Stück) der Marke Ernte 23 in einem Wert von 119.640 S (darauf entfallen Eingangsabgaben in der Höhe von
355.697 S, nämlich an Zoll 82.715 S, an Tabaksteuer 195.020 S und an Einfuhrumsatzsteuer 77.962 S) hinsichtlich welcher durch namentlich nicht bekannte ukrainische bzw slowakische Staatsangehörige die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a, 44 Abs 1 lit a FinStrG begangen worden waren, durch Ankauf in Teilmengen an sich gebracht, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und in Tateinheit hiezu vorsätzlich die vorangeführten Monopolgegenstände mit einem inlän- dischen Kleinverkaufspreis in der Höhe von 354.920 S, hinsichtlich welcher von namentlich nicht bekannten ukrainischen bzw slowakischen Staatsangehörigen in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, gekauft.
Nur gegen den über eine Menge von 220 Stangen Zigaretten hinausgehenden Schuldspruch richtet sich eine auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbe- schwerde; sie ist nicht im Recht.
Einen formellen Begründungsmangel (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich das Erstgericht "zwar mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, diese Auseinandersetzung aber in einer Weise erfolgt ist, die ihrerseits lebensfremd und pauschal zu beurteilen ist". Insbesondere habe das Schöffengericht seiner eigenen Verantwortung nicht die entsprechende Glaubwürdigkeit zugebilligt.
Damit macht der Rechtsmittelwerber aber keinen, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund begründenden Mangel im angefochtenen Urteil geltend, sondern bekämpft lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; dies ist jedoch in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig. Entgegen der Beschwerde haben die Tatrichter alle wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens berücksichtigt und daraus denkmögliche Schlüsse gezogen. Sie haben auch die vom Rechtsmittel besonders hervorgehobene Verant- wortung des Angeklagten über behauptete Schwierigkeiten eines ukrainischen Staatsbürgers, in Österreich ein Kraft- fahrzeug zu erwerben und in die Ukraine einzuführen, eingehend erörtert (US 8 ff, 12) sowie die vom Beschwerde- führer präsentierte Bestätigung in ihre Erwägungen einbezogen (US 10 f), seinen diesbezüglichen Einlassungen jedoch mit tragfähiger Begründung den Glauben versagt.
Daß aus einzelnen Beweisergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, ist Ergebnis der freien richterlichen Beweiswürdigung, welche einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 147, 148).
Dem Rechtsmittel zuwider hat das Erstgericht die Gewerbsmäßigkeit nicht nur festgestellt, sondern diese auch in logisch einwandfreier, somit unbedenklicher Form begründet (US 13).
Die Tatsachenrüge (Z 5a), welche auf die Argu- mente der Mängelrüge verweist, vermag weder schwer- wiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amts- wegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denk- gesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswür- digung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer versucht nur neuerlich, gegen die vom Schöffengericht gezogenen Schlußfolgerungen zu argumentieren, übersieht dabei aber, daß der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbe- stand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 1 und 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offen- bar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285i StPO).
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