Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 1999 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dusan J***** wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 2 Z 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 5. Oktober 1998, GZ 30 j Vr 6204/98-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Dusan J***** der Verbrechen der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 2 Z 1 erster Fall StGB (1.) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2.) sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (3.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Beschwerdeausführung bekämpft den Schuldspruch wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung (1.) mit einer auf Z 10a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Geschworenen haben (unter anderem) die (anklagekonformen) Hauptfragen nach den Verbrechen der erpresserischen Entführung (1) und der versuchten schweren Nötigung (2) sowie nach dem Vergehen des versuchten Diebstahls (3) bejaht und die (nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 zu beantwortende) Eventualfrage 1 nach dem Verbrechen der versuchten erpresserischen Entführung, ferner die (nur für den Fall der Bejahung dieser Even- tualfrage 1 zu beantwortende) Zusatzfrage 1 nach Rücktritt vom Versuch folgerichtig unbeantwortet gelassen sowie die (nur für den Fall der Bejahung der Hauptfrage 1 zu beantwortende) Zusatzfrage 2 nach strafmindernder tätiger Reue nach § 102 Abs 4 StGB verneint.
Nach dem (allein bekämpften) Urteilsspruch zu 1. hat sich Dusan J***** am 7. Juli 1998 in Wien in einer I*****-Filiale der vierjährigen Elvane V***** dadurch bemächtigt, daß er sie mit einem Arm am Hals umklammerte und würgte und der total Verängstigten einen Glasscherben am Hals- und Wangenbereich ansetzte, wodurch zumindest eine strichförmige kleine Wunde an der rechten Wange und eine Prellung des Halses entstand, sowie zu dem Kaufhausdetektiv Peter S***** geäußert, er solle ihn in Ruhe lassen und wegbleiben, um einen Dritten, (nämlich Peter S*****) zur Unterlassung seiner Anhaltung und Übergabe an die Polizei zwecks Sachverhaltserhebungen zu dem unter Punkt 3. des Urteilssatzes angeführten Sachverhalt (versuchter Diebstahl eines Bargeldbetrages) zu nötigen.
Die Tatsachenrüge erschöpft sich in der unvollständigen Zitierung einiger, dem Beschwerdeführer günstig scheinender, isoliert - demnach sinnentstellt - aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöster Details aus den sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen Aussagen der Zeugen Ayse D*****, Aysel H*****, Peter S***** sowie aus der (insoweit leugnenden) Verantwortung des Angeklagten und einer Begründungspassage der Anklageschrift. Daran knüpft sie die Behauptung, die Zeugenaussagen seien nicht nur in sich widersprüchlich, sondern stünden auch mit der Schilderung des Nichtigkeitswerbers in Widerspruch, zumal sich alle Zeugen erst anläßlich der Hauptverhandlung an eine Waffe hätten erinnern können, aber der Zeitpunkt, wann diese ins Spiel gekommen sei, äußerst unterschiedlich geschildert hätten. Daher bestünden erhebliche Bedenken "gegen die Richtigkeit des Wahrspruchs zur Zusatzfrage 2". Diese sei einstimmig verneint worden, obwohl auf Grund der Zeugenaussagen bzw der Verantwortung des Angeklagten nur der Schluß zulässig wäre, daß im Beweisverfahren die Fragen, ab wann der Angeklagte mit einer Waffe bedroht wurde und ob der Detektiv die Waffe vor oder nach dem Loslassen des kleinen Kindes eingesteckt habe, nicht hätte geklärt werden können. Angesichts dieser Widersprüche hätte dem Angeklagten daher "zumindest im Zweifel § 102 Abs 4 zugute gehalten werden müssen"; das gleiche gelte für die Verletzungen an der Wange des Kindes.
Die Prüfung der gesamten Aktenlage - auch unter dem Aspekt der Beschwerdeargumente - durch den Obersten Gerichtshof ergibt, daß der Rechtsmittelwerber mit den ins Treffen geführten - fallbezogen gar keine relevanten Umstände berührenden - Widersprüchen, welche in der Hauptverhandlung ohnehin weitestgehend erörtert worden sind, keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzeigt, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen in bezug auf die dem Wahrspruch zur Hauptfrage 1 zugrunde- liegenden Verbrechen aufkommen lassen.
In Wahrheit trachtet der Beschwerdeführer damit nur die gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung in Frage zu stellen. Dabei verkennt die Beschwerde, daß die Laienrichter nach den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) alle vorhandenen Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft zu prüfen und überdies den von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Eindruck zu verwerten haben (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 10a E 3, 6, 14, 15). Dies ergibt sich besonders deutlich aus der Forderung nach Anwendung des Zweifelsgrundsatzes, womit im Nichtigkeitsverfahren unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel gebracht wird.
Laut Punkt 1. der Rechtsmittelanträge beantragt der Beschwerdeführer undifferenziert auch "..., den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufzuheben und die Strafsache ... an das Erstgericht zurückzuverweisen". Zu den Schuldsprüchen 2. und 3. des Urteilssatzes wurden jedoch weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl ON 39) noch in ihrer Ausführung jene Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, welche den angeführten Nichtigkeitsgrund auch zu den zwei Schuldspruchsfakten bilden sollen.
Sonach war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm §§ 285a Z 2, 344 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 285i, 344 StPO).
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