12Os2/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Auslieferungssache gegen Goran P***** über die Beschwerde des Auszuliefernden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. November 1998, GZ 22 Ns 17/98-11, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß vom 24. November 1998, GZ 22 Ns 17/98-15, erklärte das Oberlandesgericht Wien die vom Bundesministerium für Justiz der Bundesrepublik Jugoslawien begehrte Auslieferung des jugoslawischen Staatsangehörigen Goran P***** zur Strafverfolgung wegen verschiedener Straftaten, die dieser anläßlich seiner Flucht aus der Strafhaft am 7. Jänner 1998 begangen haben soll, für zulässig.
Das Verfahren betreffend die überdies begehrte Auslieferung des Goran P***** zur Strafvollstreckung eines Strafrestes aus der mit dem Urteil des Kreisgerichtes Pozarevac vom 25. April 1997, K 15/97, verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten an die Bundesrepublik Jugoslawien schied der Gerichtshof zweiter Instanz gemäß § 57 StPO mit dem angefochtenen Beschluß aus.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Goran P***** ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nur in jenen Fällen, in denen das Gesetz die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, kommt diesem über den im § 16 StPO streng begrenzten Wirkungskreis hinaus eine Kompetenz zur Entscheidung über Beschwerden zu. Demnach kann eine Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur in den in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführten Fällen angefochten werden (Mayerhofer StPO4 § 16 E 1 und 2).
Da diese Voraussetzung hier nicht zutrifft, war spruchgemäß zu entscheiden.