12Fs1/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in den Strafsachen AZ 35 Vr 450/80 und 34 Vr 3493/81 des Landesgerichtes Innsbruck über die von Dr. Werner O***** am 7. November und 6. Dezember 1998 zum Beschwerdeverfahren AZ 7 Bs 474,475/98 des Oberlandesgerichtes Innsbruck gemäß § 91 GOG erhobenen Fristsetzungsanträge nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die bezeichneten, gemäß § 91 GOG erhobenen Fristsetzungsanträge, in denen jeweils eine Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck bei Erledigung der gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Septem- ber 1998, AZ 29 BaNs 3/98 (GZ 35 Vr 450/80-158 und GZ 34 Vr 3493/81-137), gerichteten Beschwerde des Antragstellers behauptet wird, sind nicht begründet.
Die in Rede stehende Beschwerde langte am 5. Oktober 1998 beim Oberlandesgericht Innsbruck ein, das die dazu eingeholte Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck dem Rechtsmittelwerber prozeßordnungsgemäß zur Äußerung übermittelte. Die Zustellung der Beschwerdeentscheidung vom 10. Dezember 1998 an den Antragsteller wurde vom Landesgericht Innsbruck bereits am 17. Dezember 1998 verfügt.
Da sohin fallbezogen von einer Verfahrensverzögerung keine Rede sein kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
