Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. September 1998, GZ 17 E Vr 1225/98-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des Angeklagten Siegfried H***** und des Verteidigers Dr. Haderer zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. September 1998, GZ 17 Vr 1225/98-14, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch I wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und demgemäß im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) samt dem zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Gründe:
Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Siegfried H***** (zu I) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB - und zwar in Abweichung von der Anklage, welche auch die Qualifikation nach Z 4 des § 129 StGB angenommen hatte - schuldig erkannt.
Die strafbare Handlung des Schuldspruchs stellt (anders als jene der Anklage), soferne sie im Familienkreis begangen wurde, ein Privatanklagedelikt dar (§ 166 StGB).
Im Urteil findet sich jedoch keine Feststellung, ob es sich bei dem Bestohlenen um den Vater des Verurteilten gehandelt hat (wofür es aber im Akt deutliche Hinweise gibt - s.S 3) oder nicht. Mangels derartiger Feststellungen ist es - auf Grund der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes - dem Obersten Gerichtshof verwehrt, bereits in der Sache selbst zu erkennen (und sofort einen Freispruch zu fällen), vielmehr war zur Behebung des diesbezüglichen Feststellungsmangels die Sache in dem bezeichneten Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 288 Abs 2 Z 3, 292 StPO). Dieses Schicksal teilt der Strafausspruch und der Widerrufsbeschluß (s. § 289 StPO).
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