3N515/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Helmut M*****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S
700.884 sA, 12 Cg 112/96k des Landesgerichtes Innsbruck, über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ewald Kropfitsch, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung:
Der vom Landesgericht Innsbruck mit außerordentlicher Revision der klagenden Partei vorgelegte Akt 12 Cg 112/96k ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1998 zu 7 Ob 301/98k im 7. Senat angefallen. Der Vorsitzende des 7. Senates, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Ewald Kropfitsch, wurde durch kulturelle Aktivitäten seiner Kinder mit der Familie Dipl. Kfm. J***** bekannt. In unmittelbar letzter Zeit kam es zu näheren Kontakten, wie einem Essen in einem Cafe, bei dem das Gespräch darauf kam, daß Dipl. Kfm. J***** Vorstandsmitglied der klagenden Partei ist. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch hat gemäß § 22 Abs 2 GOG angezeigt, daß mit Rücksicht auf diese Umstände Gründe vorliegen, die seine volle Unbefangenheit einem Zweifel aussetzen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Kontakte zwischen Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch und dem Vorstandsmitglied der klagenden Partei sind ein zureichender Befangenheitsgrund im Sinn des § 19 Z 2 JN.
Der Befangenheitsanzeige war daher stattzugeben.