JudikaturOGH

11Os166/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Willibald H***** wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Willibald H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. September 1998, GZ 16 Vr 803/96-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald H***** im zweiten Rechtsgang (neuerlich) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür im Zusammenhalt mit den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen der Verbrechen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 2 StGB und des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB nach §§ 28 Abs 1, 147 Abs 3 StGB zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruches hat Willibald H***** am 22. Mai 1996 in Melk dadurch, daß er an der Innenseite der Eingangstür zum Textilmodengeschäft der Firma F***** GesmbH das Aluprofil im Bereich der Schließvorrichtung mit einem Brechwerkzeug aufbog und den äußeren Türgriff der nach innen aufgehenden Tür nach außen verbog, sohin durch Schaffung fingierter Einbruchsspuren, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 2 StGB durch schlüssiges Verhalten wissentlich vorgetäuscht.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat der Beschwerdeführer nicht nur die Beschädigung der Eingangstür, sondern dadurch auch die Initiierung eines Brandes im Geschäftslokal und somit die Begehung der schweren Sachbeschädigung durch eine andere Person vorgetäuscht. Zutreffend wurde ihm daher das Vergehen nach § 298 Abs 1 StGB in bezug auf das Verbrechen nach §§ 125, 126 Abs 2 StGB angelastet.

Die im weiteren undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) bekämpfen (ausschließlich) den objektiven Tatbestand des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung und behaupten das Fehlen der Rechtswidrigkeit.

Damit hat sich der Oberste Gerichtshof aber bereits in seiner (im ersten Rechtsgang ergangenen) Entscheidung vom 3. März 1998, GZ 11 Os 5/98-6, auseinandergesetzt. An die dabei geäußerte Rechtsansicht war das Erstgericht gemäß § 293 Abs 2 StPO gebunden. Eine wiederholte sachliche Befassung des Obersten Gerichtshofes in derselben Sache ist aber im Hinblick auf § 285d Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz StPO ausgeschlossen (Mayerhofer StPO4 § 293 E 23).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

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