Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****-Verein *****, vertreten durch Raits, Ebner Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Sonja O*****, vertreten durch Braunegg, Hoffmann Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 550.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. März 1998, GZ 4 R 202/97x-30, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Juni 1997, GZ 14 Cg 231/96z-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung, einschließlich des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teiles, insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"1. Die Beklagte ist schuldig, es zu unterlassen, ihre Verkaufseinrichtungen in E*****, zum Zwecke des Detailverkaufes von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder - soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist - solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des § 279 GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle, des § 144 Abs 5 GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes und des § 284 GewO 1994 beim Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 umfaßt sind, wie beispielsweise Tiefkühlgemüse, Reis, Mehl, Fischstäbchen und - soweit deren Abgabe nicht innerhalb eines charakteristischen Verabreichungs- und Ausschankbetriebes erfolgt - Eier und nicht ohne weitere Zubereitung fertige Milchprodukte sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, Compact Discs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Videokassetten, Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.30 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 17.00 Uhr, außer für den Verkauf von Süßwaren, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an den letzten vier Samstagen vor dem 24. 12., am 24. 12. und am 31. 12. zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder Verkaufen dieser Waren anzukündigen.
2. Der Kläger wird ermächtigt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme der Kostenentscheidung binnen 6 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten im Textteil einer Lokalausgabe der 'Salzburger Nachrichten' und im Textteil einer 'Salzburg Krone', jeweils mit Normallettern, Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt sowie fettgedruckten Namen der Prozeßparteien veröffentlichen zu lassen.
3. Das auf den Verkauf von Semmeln, Milch und Milchprodukten soweit sie ohne weitere Zubereitung fertig sind sowie von Tiernahrung gerichtete Unterlassungsmehrbegehren sowie das Mehrbegehren, den Kläger zur Urteilsveröffentlichung in ganzseitigem Format und im Textteil der 'Salzburger Nachrichten' anstelle der Lokalausgabe der 'Salzburger Nachrichten' zu ermächtigen, werden abgewiesen.
4. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 112.417,40 S bestimmten Prozeßkosten (darin 16.482,90 S USt und 13.520,-- S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 63.323,10 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 10.553,85 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Vereinszweck des Klägers ist es (ua), alle Erscheinungsformen unlauteren Wettbewerbs zu bekämpfen. Dem Verein können Unternehmer und auch Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen, insbesondere auch Kammern und deren Gremien, als Mitglieder angehören. Zu seinen Mitgliedern zählen das Landesgremium des Lebens- und Genußmittelgroßhandels Salzburg, das Landesgremium des Lebensmitteleinzelhandels Salzburg und die S***** AG.
Die Beklagte betreibt in E*****, eine A*****-Tankstelle mit angeschlossenem Selbstbedienungsmarkt und Buffet. Sie besitzt eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 (= § 124 Z 10 GewO 1994 idF GRNov 1997 BGBl 63) und eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 143 Z 3 und 7 GewO 1994.
Das gesamte Tankstellenareal umfaßt rund 5.500 m**2. Der "A*****-Store" ist auf einer Fläche von rund 200 m**2 untergebracht und mit übersichtlichen Regalen, Kühl- und Tiefkühlvitrinen und -fächern ausgestattet. Angeboten werden die verschiedensten Waren wie abgepackte Schnittblumen, Grünpflanzen, Zeitschriften und Tageszeitungen, abgepacktes Speiseeis, Compact Discs, Musikkassetten, Plüschtiere, Kinderspielzeug, abgepackte Wurstwaren, abgepackter Salat, Milchprodukte, Getränke in Dosen und Flaschen, Tiefkühlprodukte wie Gemüse, Fische und Fertigspeisen (zB Lasagne, Hühnersticks, Knödel, Mehlspeisen, Pizza), Babynahrung, Pampers, Sonnenbrillen, verschiedene Teesorten, Marmeladen, Kaffee, Zucker, Brotaufstriche, Gemüse- und Obstkonserven, Hundefutter, Katzenfutter, Blumensamen, Toilettenartikel, Wasch- und Putzmittel, Kerzen, Grablichter, Müllsäcke, Hansaplast, Wattestäbchen, Tixo und Autozubehörartikel (Pflegemittel und kleine Ersatzteile). In einer Ecke befindet sich ein kleiner elektrischer Backofen.
Der Thekenbereich für den Buffetbetrieb nimmt rund 10 m**2 ein und ist mit den üblichen Geräten wie Kaffeemaschine, Mikrowellenherd, Schneidemaschine, Geschirrspüler, Kühlschrank und Gefrierschrank ausgestattet. An zwei fünfeckigen Stehtischen finden vier bis höchstens fünf Personen Platz.
Die großflächigen Fenster des "A*****-Stores" sind mit blauen Aufklebern versehen, die die Aufschrift "Kauf nach Lust und Laune" tragen. Rechts und links von der Eingangstür waren am Tag des Ortsaugenscheines (8. 4. 1997) Informationsblätter in DIN A-4 Größe angebracht, deren Text wie folgt lautete:
"Sehr geehrter Kunde,
Aufgrund der Gesetzeslage dürfen wir Ihnen die mit Farbetiketten gekennzeichneten Produkte nur innerhalb folgender Zeiten verkaufen:
Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 19.30 Uhr
Samstag von 7.00 bis 17.00 Uhr
Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Änderung der Gewerbeordnung 1994 durch die GRNov 1997 BGBl 63 nicht hinreichend berücksichtigt hat; die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht nur unzureichend auf die neue Rechtslage Bedacht genommen hat:
Die Nebenrechte des Tankstellenbetreibers regelt nunmehr § 279 Abs 2 GewO 1994 idF GRNov 1997 BGBl 63. Danach sind Tankstellenbetreiber (ua) berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfs, wie zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und Reiseandenken und Toilettenartikel zu verkaufen. Weiters sind sie zum Verkauf von vorverpackt gelieferten und ohne weitere Zubereitung fertigen Lebensmitteln (§ 2 LMG), löslichem Kaffee und vorverpackt gelieferten Futtermitteln für Heimtiere berechtigt. Nach § 279 Abs 3 GewO 1994 muß bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs 1 und 2 der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen keine Räumlichkeiten, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Abs 2 dienen, verwendet werden. Die ausschließlich dem Verkauf von Waren gemäß Abs 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden.
Die vom Berufungsgericht gewählte und vom Kläger unbekämpft gelassene Spruchfassung nimmt zwar darauf Bedacht, daß die Nebenrechte des Tankstellenbetreibers nunmehr in § 279 GewO 1994 geregelt sind (und nicht mehr in § 171 GewO 1994); sie berücksichtigt aber nicht, daß der Tankstellenbetreiber nach § 279 Abs 2 GewO 1994 mehr Waren verkaufen darf, als ihm nach § 171 GewO 1994 gestattet war.
Der Tankstellenbetreiber darf nunmehr - sofern sein Geschäft die Voraussetzungen des § 279 Abs 3 GewO erfüllt - (ua) vorverpackt gelieferte Lebensmittel verkaufen, die ohne weitere Zubereitung fertig sind. Mit der Frage, welche Lebensmittel davon erfaßt werden, hat sich der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 4 Ob 173/98i befaßt und dazu ausgeführt:
"Was 'Zubereiten' ist, wird weder in der Gewerbeordnung noch im Lebensmittelgesetz - auf das § 279 Abs 2 GewO verweist - definiert, noch gehen die Materialien darauf ein; verwendet wird der Begriff an mehreren Stellen der Gewerbeordnung. So spricht § 284 Abs 1 GewO (Nebenrecht des freien Gastgewerbes nach § 143 Z 7 GewO) von ohne Zubereitung zum Verzehren geeigneten Lebensmitteln. Daraus leitet die Beklagte ab, daß 'ohne weitere Zubereitung fertig' in § 279 Abs 2 GewO mehr sein müsse als das, was die Vorinstanzen darunter verstehen. Hätte der Gesetzgeber darunter nur ohne jede weitere Einwirkung zum Verzehren geeignete Lebensmittel verstanden, so hätte es nahegelegen, den in § 284 Abs 1 GewO verwendeten Begriff auch hier zu verwenden.
jeden zweiten Samstag im Monat von 6.00 bis 17.00 Uhr.
Wir bitten um Ihr Verständnis!"
Hinweisschilder mit demselben Inhalt befanden sich auch an verschiedenen Stellen im Verkaufslokal. Die Farbetiketten sind Aufkleber in gelber Farbe. Die Beklagte hat sie aufgrund der gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung angebracht.
Die einstweilige Verfügung wurde den Parteienvertretern am 10. 9. 1996 zugestellt. Am Sonntag, dem 13. 10. 1996, wurden im Selbstbedienungsmarkt der Beklagten Waren verkauft, die gelbe Klebeetiketten trugen, wie zB Tiefkühlgemüse, Reis, Fischstäbchen, Spaghettini, Essig, Öl. Darüber hinaus wurden auch Milch, Eier, Schlagobers und Teebutter verkauft.
Die Tankstelle und der "A*****-Store" sind täglich rund um die Uhr geöffnet. Die Ausstattung des "A*****-Stores" ist seit 13. 9. 1995 im wesentlichen unverändert. Die Beklagte beschäftigt im Selbstbedienungsmarkt sieben Teilzeitkräfte; eine Kraft ist regelmäßig an der Kassa, eine für Putzarbeiten und Regalbetreuung eingesetzt. Den Buffetbetrieb betreut die Beklagte überwiegend selbst. Die Beklagte ließ sich von den an der Kassa eingesetzten Kräften schriftlich bestätigen, daß die mit gelben Klebeetiketten gekennzeichneten Waren nur während der normalen Öffnungszeiten verkauft werden dürfen.
Der Kläger begehrt, der Beklagten zu verbieten, ihre Verkaufseinrichtungen in E*****, zum Zwecke des Detailverkaufes von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder - soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist - solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des § 171 Abs 2 GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle und des § 144 Abs 5 GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes und des § 284 GewO 1994 beim Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 umfaßt sind, wie beispielsweise Tiefkühlgemüse, Reis, Semmeln, Mehl, Fischstäbchen und - soweit deren Abgabe nicht innerhalb eines charakteristischen Verabreichungs- und Ausschankbetriebes erfolgt - Milch, Eier, Butter, Sauerrahm und Milchprodukte sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, Compactdiscs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Tiernahrung, Viodeokassetten, Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.30 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 17.00 Uhr, außer für den Verkauf von Süßwaren, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an den letzten vier Samstagen vor dem 24. 12., am 24. 12. und am 31. 12. zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder Verkaufen von Waren anzukündigen. Der Kläger begehrt weiters, ihn zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in ganzseitigem Format im Textteil je einer Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" und der "Neuen Kronen Zeitung" zu ermächtigen. Die Beklagte verstoße gegen das Öffnungszeitengesetz und die Öffnungszeitenverordnung; durch den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen verstoße sie auch gegen das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz. Dadurch verschaffe sich die Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern und handle damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Zwischen der Beklagten und jenen Gewerbetreibenden, die ihre Waren während der normalen Öffnungszeiten verkaufen, bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte handle im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen und der damit verbundenen Nebenrechte. Das vom Kläger begehrte Verbot ziele auf eine unzulässige Einschränkung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit ab. Es sei gerechtfertigt, daß die Beklagte ihren Geschäftsbereich durch die beanstandeten Tätigkeiten erweitere, weil das Treibstoffgeschäft rückläufig sei. Mit dem Verkauf außerhalb der normalen Öffnungszeiten trage die Beklagte dem besonderen Einkaufsbedürfnis der Konsumenten Rechnung.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, es zu unterlassen, ihre Verkaufseinrichtungen in E*****, zum Zwecke des Detailverkaufes von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder - soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist - solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des § 171 Abs 2 GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle und des § 144 Abs 5 GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes und des § 284 GewO 1994 beim Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 umfaßt sind, wie beispielsweise Tiefkühlgemüse, Reis, Mehl, Fischstäbchen und - soweit deren Abgabe nicht innerhalb eines charakteristischen Verabreichungs- und Ausschankbetriebes erfolgt - Milch, Eier, Butter, Sauerrahm und Milchprodukte sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, Compactdiscs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Tiernahrung, Viodeokassetten, Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.30 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 17.00 Uhr, außer für den Verkauf von Süßwaren, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an den letzten vier Samstagen vor dem 24. 12., am 24. 12. und am 31. 12. zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder Verkaufen dieser Waren anzukündigen. Das auf den Verkauf von "Semmeln" gerichtete Unterlassungsmehrbegehren wies das Erstgericht ab. Das Erstgericht ermächtigte den Kläger, den Urteilsspruch mit Ausnahme der Kostenentscheidung in je einer Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" und der "Neuen Kronen Zeitung" in ganzseitigem Format im Textteil auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen. Der Kläger sei aktiv legitimiert. Die Verkaufstätigkeit der Beklagten außerhalb der normalen Ladenöffnungszeiten sei geeignet, den Absatz des allgemeinen Lebensmitteleinzelhandels zu behindern. Das dem geänderten Öffnungszeitengesetz angepaßte Unterlassungsbegehren sei berechtigt. Der OGH habe bereits im Provisorialverfahren ausgesprochen, daß die der Beklagten als Betreiberin einer Tankstelle und eines Buffets zustehenden Nebenrechte den Verkauf der im Verbotsantrag genannten Waren außerhalb der Öffnungszeiten nicht decken. Die Nebenrechte des § 144 GewO 1994 stünden der Beklagten nicht uneingeschränkt zu. Als Betreiberin eines Buffets könne sich die Beklagte nur auf die Nebenrechte gemäß § 284 GewO 1994 berufen. Danach sei sie zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt. Darüber hinaus müsse bei der Ausübung der Nebenrechte nach § 144 Abs 1 und 2 GewO 1994 der Charakter des Betriebes als Gastgewerbe gewahrt bleiben. Zusätzliche Hilfskräfte und zusätzliche Räumlichkeiten dürften nicht verwendet werden. Das rund 200 m**2 große Verkaufslokal der Beklagten entspreche jedenfalls nicht einem üblichen Gastgewerbetrieb. Die Beklagte setze auch regelmäßig eine zusätzliche Hilfskraft ein. Mit seinem geänderten Unterlassungsbegehren gestehe der Kläger der Beklagten die Nebenrechte des § 171 Abs 2 GewO 1994 und des § 284 GewO 1994 ausdrücklich zu. Es brauche daher nicht mehr geprüft zu werden, inwieweit der Charakter des Betriebes der Beklagten als Tankstellenbetrieb sowie des Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt sei. Der Verkauf von Brot und Gebäck sei vom Nebenrecht des § 284 Abs 1 GewO 1994 umfaßt; das Unterlassungsbegehren sei daher insoweit abzuweisen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten habe der OGH bereits im Provisorialverfahren verneint.
Das Berufungsgericht erkannte die Beklagte schuldig, es zu unterlassen, ihre Verkaufseinrichtungen in E*****, zum Zwecke des Detailverkaufes von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder - soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist - solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des § 279 GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle, des § 144 Abs 5 GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes und des § 284 GewO 1994 beim Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 umfaßt sind, wie beispielsweise Tiefkühlgemüse, Reis, Mehl, Fischstäbchen und - soweit deren Abgabe nicht innerhalb eines charakteristischen Verabreichungs- und Ausschankbetriebes erfolgt - Milch, Eier, Butter, Sauerrahm und Milchprodukte sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, Compact Discs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Tiernahrung, Videokassetten, Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.30 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 17.00 Uhr, außer für den Verkauf von Süßwaren, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an den letzten vier Samstagen vor dem 24. 12., am 24. 12. und am 31. 12. zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder Verkaufen dieser Waren anzukündigen. Das Berufungsgericht ermächtigte den Kläger, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme der Kostenentscheidung im Textteil einer Lokalausgabe der "Salzburger Nachrichten" und im Textteil einer "Salzburg Krone" auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen. Das Mehrbegehren wies das Berufungsgericht ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger sei unabhängig davon aktiv legitimiert, ob zwischen einem seiner Mitglieder und der Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der Kläger habe mit seinem Begehren ohnehin der in § 8 Abs 3 ÖffnZeitG enthaltenen Anordnung entsprochen. Die von der Beklagten begehrte Feststellung über den "Ist-Zustand" der Verkaufsräume sei daher nicht maßgebend. Die Beklagte dürfte die in § 284 Abs 1 und 2 GewO 1994 genannten Lebensmittel nur dann auch außerhalb der Öffnungszeiten verkaufen, wenn der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt wäre und keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet würden. Das sei jedoch nicht der Fall. Es sei auf die nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgte Änderung der Gewerbeordnung 1994 durch die GRNov 1997 BGBl 63 Bedacht zu nehmen. Der Verkauf der im Spruch aufgezählten Waren sei durch § 279 GewO nicht gedeckt. Weder Tiefkühlgemüse, Reis, Mehl noch Fischstäbchen seien ohne weitere Zubereitung fertige Lebensmittel. Der Selbstbedienungsmarkt der Beklagten entspreche im übrigen den in § 279 Abs 2 GewO 1994 festgelegten Anforderungen nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten seien nicht begründet. Dem Veröffentlichungsbegehren sei nur in dem durch den Aufklärungszweck gerechtfertigten Umfang stattzugeben.
Diese Argumentation überzeugt nicht. § 279 Abs 2 GewO verweist auf den Lebensmittelbegriff des § 2 LMG. Danach sind Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel) Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs- oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden. Nach dieser Begriffsbestimmung ist das Zubereiten ein Vorgang, der das Lebensmittel genußfähig macht. Ein 'ohne weitere Zubereitung fertiges' Lebensmittel ist demnach ein Lebensmittel, das verzehrt werden kann. 'Ohne weitere Zubereitung fertig' kann daher als 'ohne (weitere) Zubereitung zum Verzehren geeignet' verstanden werden. Daß der Gesetzgeber verschiedene Begriffe verwendet hat, muß nicht bedeuten, daß die beiden Bestimmungen insoweit einen verschiedenen Inhalt haben sollten.
Für die von der Beklagten vertretene Auffassung spricht auch nicht, daß der Gesetzgeber auch an anderen Stellen der Gewerbeordnung von 'Zubereitung' spricht und damit einen Vorgang meint, der das Lebensmittel, sei es durch oder ohne Zugabe weiterer Lebensmittel, verändert (zB §§ 100, 159, 216 Abs 4 GewO). In all diesen Fällen ist das zubereitete Lebensmittel genußfertig; ist daher ein Lebensmittel 'ohne weitere Zubereitung fertig', dann kann es in diesem Zustand verzehrt werden. Aus 'ohne weitere Zubereitung fertig' folgt, daß damit keineswegs nur Lebensmittel in unverändertem Zustand gemeint sind, sondern (auch) Lebensmittel, die bereits 'zubereitet' und damit genußfähig sind.
Für diese Auslegung spricht, daß § 279 Abs 2 GewO neben den 'ohne weitere Zubereitung fertigen' Lebensmitteln ausdrücklich löslichen Kaffee nennt. Wäre auch ein Lebensmittel, dem Wasser hinzugefügt werden muß, 'ohne weitere Zubereitung fertig', so fiele löslicher Kaffee darunter und müßte nicht gesondert genannt werden. Hätte der Gesetzgeber nur klarstellen wollen, daß auch löslicher Kaffee unter das Nebenrecht fällt, weil das Erwärmen und das Hinzufügen von Wasser kein Zubereiten im Sinne des Gesetzes sei, so hätte es nahegelegen, die Bestimmung in diesem Sinn zu verdeutlichen."
An diesen Ausführungen ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Daraus folgt, daß sich die Nebenrechte des Tankstellenbetreibers insoweit mit denen des Gastgewerbetreibenden decken, der - wie die Beklagte - zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken im Umfang des § 143 Z 7 GewO 1994 berechtigt ist. Dieser Gastgewerbetreibende darf (ua), handelsüblich verpackte Lebensmittel, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie Brot und Gebäck verkaufen (§ 284 Abs 1 GewO).
Sowohl dem Tankstellenbetreiber als auch dem Gastgewerbetreibenden stehen die Nebenrechte aber nur zu, wenn der primäre Charakter seines Betriebes gewahrt bleibt. Das soll die in den Spruch aufgenommene und insoweit nur auf die Nebenrechte der Beklagten als Gastgewerbetreibende abstellende Einschränkung klarstellen, wonach der Verkauf von Milch, Eiern, Butter, Sauerrahm und Milchprodukten in einem charakteristischen Verabreichungs- und Ausschankbetrieb erfolgen muß.
Das Nebenrecht des § 279 Abs 2 GewO 1994 wird der Beklagten hingegen ohne Einschränkung zugestanden. Das folgt aus der Fassung des Spruches: Der Beklagten wird der zeitlich unbeschränkte Verkauf von Waren, insbesondere von Lebensmitteln verboten, "die nicht von den Nebenverkaufsrechten des § 279 GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle ... umfaßt sind". Der Spruch ist aber insofern in sich widersprüchlich, als unter den beispielsweise angeführten Waren auch Waren sind, die unter das Nebenrecht des § 279 Abs 2 GewO 1994 fallen. So ist der Verkauf von Tiernahrung der Beklagten im Spruch ausdrücklich verboten; der Verkauf von Milch, Butter, Sauerrahm und Milchprodukten wird ihr nur "innerhalb eines typischen Verabreichungs- und Ausschankbetriebes" erlaubt.
Der Verkauf von Tiernahrung, von Milch sowie von Milchprodukten, die ohne weitere Zubereitung fertig sind, kann der Beklagten aber nicht untersagt werden, weil es sich dabei um Waren handelt, die unter die Nebenverkaufsrechte des § 279 Abs 2 GewO fallen. Da der Beklagten dieses Nebenrecht ohne Einschränkung zugestanden wird, kommt es nicht darauf an, ob ihr Geschäft die Voraussetzungen des § 279 Abs 3 GewO erfüllt und ob sie daher überhaupt berechtigt ist, die in § 279 Abs 2 GewO genannten Waren zu verkaufen.
Selbst wenn aber der Beklagten die Nebenverkaufsrechte des Tankstellenbetreibers und Gastgewerbetreibenden zugestanden werden, so folgt daraus noch nicht, daß sie auch die anderen im Urteilsspruch genannten Waren außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten verkaufen dürfte. Weder Tiefkühlgemüse noch Fischstäbchen noch Reis oder Mehl sind ohne weitere Zubereitung fertige Lebensmittel im Sinne des § 279 Abs 2 GewO 1994 oder ohne Zubereitung zum Verzehren geeignete Lebensmittel im Sinne des § 284 Abs 1 GewO. Zum Verkauf dieser Waren außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten ist die Beklagte daher unabhängig davon nicht berechtigt, ob ihr Betrieb die Voraussetzungen des § 279 Abs 3 GewO 1994 und/oder des § 284 Abs 2 GewO 1994 erfüllt.
Das gleiche gilt für Blumen, Bücher, Compact Discs, Musikkassetten, Kinderspielzeug und Plüschtiere. Daß es sich dabei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um üblichen Reisebedarf handelt, zeigt die beispielsweise Aufzählung von Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und Reiseandenken in § 279 Abs 2 GewO 1994. Das Gesetz beschränkt die Ausnahme damit auf Gegenstände, deren Gebrauchswert eng mit Reisen zusammenhängt.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, daß der Kläger nicht aktiv legitimiert sei. Sie verweist auf die Entscheidung ÖBl 1997, 78 - CD-Rom, aus der sich jedoch keineswegs ableiten läßt, daß nicht mehr ausschlaggebend wäre, ob sich die beiden Unternehmen "an denselben Abnehmer- oder Lieferantenkreis wenden". Gerade dies wurde im Verhältnis "trend" zu "Ost-West-Journal" verneint und ausdrücklich ausgeschlossen, daß die im "Ost-West-Journal" veröffentlichte Sammlung von Aufsätzen führender Persönlichkeiten zu grundsätzlichen Fragen durch die Artikel im "trend" ersetzt werden kann. Daß aber die in einem Lebensmittelgeschäft angebotenen Waren durch Waren aus dem "A*****-Store" der Beklagten ersetzt werden können, ist offenkundig. Die von der Beklagten behaupteten Preisunterschiede ändern daran nichts. Sie bewirken möglicherweise, daß niemand seinen gesamten Bedarf bei der Beklagten deckt, sie schließen aber naturgemäß fallweise Einkäufe nicht aus, die, wenn auch während der Öffnungszeiten, genauso in anderen Geschäften getätigt werden könnten. Das gesetzwidrige Angebot der Beklagten ermöglicht zwar Einkäufe zu Zeiten, zu denen andere Geschäfte geschlossen sind; das bedeutet aber nicht, daß es einen Bedarf deckte, der nicht auch zu anderen Zeiten und damit in anderen Geschäften gedeckt werden könnte.
Zu den auf § 8 Abs 3 ÖffnZeitG gestützten Einwendungen der Beklagten gegen die Spruchfassung, hat der erkennende Senat bereits im Provisorialverfahren (Beschluß vom 12. November 1996, 4 Ob 2315/96m) Stellung genommen. Das gleiche gilt für die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten, denen angesichts der Erweiterung der Nebenrechte des Tankstellenbetreibers durch die GRNov 1997 BGBl 63 weit weniger Gewicht zukommt, als den Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorangegangenen Regelung, deren Berechtigung der erkennende Senat im Provisorialverfahren mit ausführlicher Begründung verneint hat.
Auch die Einwendungen der Beklagten gegen die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung sind nicht berechtigt. Weder liegt der Verstoß schon zwei Jahre zurück - die Beklagte behauptet nicht einmal, daß sie ihren "A*****-Store" umgestaltet hätte - noch kann die Berichterstattung über die Ladenschlußregelung eine Aufklärung über das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ersetzen. Die Beklagte verstößt nach wie vor gegen das Gesetz; es ist daher nicht ersichtlich, warum die Gesetzesänderung das Aufklärungsbedürfnis beseitigt haben soll.
Der Revision war teilweise Folge zu geben. Von den im Spruch beispielsweise angeführten Waren hatten jene zu entfallen, zu deren Verkauf die Beklagte aufgrund der Nebenrechte als Tankstellenbetreiberin auch außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO. Der Kläger ist nur mit einem verhältnismäßig geringen Teil seines Anspruches unterlegen, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten verursacht hat.
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