Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Klaus W***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27. Juli 1998, GZ 11 Vr 1246/97-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 ("erster und"; gemeint [vgl US 9]: nur) zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er als Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes W***** vom (gemeint [US 4]:) 1. April 1977 bis 17. Dezember 1997 in W*****, T*****, Si***** und Sa***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verpflichtete oder Betreibende in Exekutionsverfahren durch Vortäuschen nicht erbrachter Leistungen, teils unter Verwendung inhaltlich unrichtiger Vollzugsberichte, zur Bezahlung von Gerichtskostenmarken oder überhöhten Vollzugs- oder Wegegebühren im Gesamtbetrag von 572.000 S in der Absicht verleitet, sich durch wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Der aus Z 5, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des (geständigen) Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht legte bei einer durchschnittlichen Schadenssumme von je 2.000 S, ausgehend von einem auf den 2. Oktober 1975 fallenden Beginn, einerseits einen (nicht aktenwidrigen; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 185) Tatzeitraum von 266 Monaten zugrunde, ging andererseits aber davon aus, daß der Angeklagte erst seit 1. April 1977 als Gerichtsvollzieher Dienst versah. Weil indes der 500.000 S übersteigende Schaden (§ 147 Abs 3 StGB) dadurch nicht berührt wird, spricht die diesen Widerspruch kritisierende Mängelrüge damit keine entscheidende Tatsache an (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 18, 26).
Die Behauptung fehlender Berücksichtigung von Urlauben, Krankenständen oder sonstigen dienstfreien Zeiträumen geht schon deshalb fehl, weil die Tatrichter von Durchschnittsbeträgen ausgegangen sind (US 4 f) und bekämpft zudem, substratlos bloß "fiktiven Schaden" behauptend, unzulässig die Beweiswürdigung.
Welche Bedeutung der als übergangen reklamierten Aussage des Johann K*****, "nicht mehr" geschädigt zu sein (S 341), zukommen soll, bleibt ebenso unerfindlich wie der Vorwurf der Undeutlichkeit (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 42).
Nachträgliche Schadensgutmachung (200.000 S sowie die an K***** geleisteten Zahlungen) ohne die zusätzlichen Voraussetzungen tätiger Reue kann nur als Berufungsgrund geltend gemacht werden (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB).
Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung übergeht das die Schadenshöhe ausdrücklich mitumfassende Geständnis (S 329 f).
Warum eine (im Rechtsmittel zudem nicht substantiierte) Information K*****s für die Annahme tätiger Reue hinreiche, sagt die Rechtsrüge (Z 9 lit b) nicht und wird solcherart den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Darstellung nicht gerecht.
Feststellungen zur Schadenshöhe können aus Z 11 nicht bekämpft werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 ENr 4b). Außerdem wurde der nicht maßgeblich über der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB liegende Schaden ohnehin nicht erschwerend gewertet.
Entgegen einem im Rahmen der Berufung, der Sache nach aber aus Z 11 erhobenen Einwand wurde schließlich vom Schöffengericht die Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers bejaht, eine Prüfung nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB aber aufgrund der (verfehlten) Annahme unterlassen, daß das "Herauslocken von überhöhten Gebühren nicht dem unmittelbaren Tätigkeitsbereich eines Beamten zuzuordnen" sei und § 313 StGB keineswegs zur Strafschärfung herangezogen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) - die der Generalprokurator angeregt und der der Verteidiger in seiner Äußerung zugestimmt hat - hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden