JudikaturOGH

14Os157/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. November 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayerhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, über die Beschwerde des Subsidiaranklägers Wernfried S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. Oktober 1998, AZ 7 Bs 465/98, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.

Beschlüsse, mit denen das Oberlandesgericht über eine gegen einen Beschluß der Ratskammer nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO erhobene Beschwerde entschieden hat, gehören nicht dazu.

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