4Ob308/98t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** , vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B***** Co GmbH, 2. Sabine B***** , beide vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 350.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. September 1998, GZ 5 R 48/98k-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat sich schon im Provisorialverfahren zu 4 Ob 263/97y mit den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten befaßt und sie als nicht stichhaltig erkannt. Die Ausführungen der Beklagten im Hauptverfahren bieten keinen Anlaß, von dieser Beurteilung abzugehen. Hinzugefügt sei, daß das Sonn- und FeiertagsbetriebszeitenG nur die gewerbliche Tätigkeit der Beklagten erfaßt. Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 BZG sind Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte an Sonn- und Feiertagen zulässig, wenn sie nicht das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten aufweisen. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Beklagten sämtliche Besichtigungstermine unter der Geschäftsbezeichnung "Bucheckerreal" angekündigt. Daraus mußten unbeteiligte Dritte den Eindruck gewinnen, daß die Beklagten als Immobilienmakler tätig werden.