Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** jun. und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Deliktsfall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 Vr 1023/96 des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Peter K***** jun. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. August 1998, AZ 7 Bs 234/98 (ON 800 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Peter K***** jun. wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Gegen Peter K*****, geboren am 24. Februar 1968, ist beim Landesgericht Wels zum AZ 7 Vr 1023/96 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Deliktsfall StGB, der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 3 StGB anhängig, zu welchem er sich seit 11. April 1997 (nunmehr allein) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft befindet. Gegenstand der Voruntersuchung ist - zusammengefaßt wiedergegeben - der gegen ihn bestehende Verdacht, er habe zunächst in der Zeit von 1993 bis 1997 als Mitglied einer kriminellen Organisation an verschiedenen Orten des In- und Auslandes gewerbsmäßig im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit anderen - zum Teil im gleichen Verfahren ebenfalls verfolgten - Personen das Systemspiel "Euro-Light" betrügerisch (unter der Vorgabe der Rückzahlung des Spieleinsatzes bzw garantierter hoher Gewinne) initiiert bzw gefördert, wobei insgesamt
89.204 - davon in Österreich von 11.476 Personen - Einstiege mit einem Einlagenbetrag von 418,327.917,51 S getätigt worden sind und dadurch einen Gesamtschaden in Millionenhöhe (die bisherige Schadenssumme auf Grund von 284 Privatbeteiligtenansprüchen beträgt 6,4 Mio S) herbeigeführt zu haben. Weiters soll er über längere Zeit mehr als 500.000 S Kapital der Spielgemeinschaft entzogen, über eine oder mehrere neu gegründete Firmen veranlagt und dieses dann in Form von Gewinnausschüttungen vereinnahmt haben, wobei er aus den genannten Verbrechen stammende Vermögensbestandteile im Wert von ebenfalls mehr als 500.000 S verborgen oder deren Herkunft verschleiert haben soll, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder über die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile oder das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen falsche Angaben gemacht habe oder habe machen lassen.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Beschuldigten gegen den (zuletzt) die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis 10. September 1998 anordnenden Beschluß des Landesgerichtes Wels (ON 750/XXXI) nicht Folge und sprach aus, daß dieser Haftbeschluß bis längstens 14. Oktober 1998 wirksam sei.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der sich der Beschuldigte gegen die Annahme dringenden Tatverdachtes sowie des herangezogenen Haftgrundes wendet und mit den Argumenten einer Substituierbarkeit des Haft- grundes durch gelindere Mittel sowie einer unverhältnis- mäßigen Dauer der Untersuchungshaft eine Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit behauptet, ist nicht berechtigt.
Der Detailerwiderung ist voranzustellen, daß auf jene Beschwerdeausführungen (S 3 unten, 4 oben und 4 vorletzter Absatz der Grundrechtsbeschwerde) nicht einzu- gehen ist, die auf den der bekämpften Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz zugrundeliegenden Haftbe- schluß des Untersuchungsrichters abstellen, weil eine Grundrechtsbeschwerde nicht nur - wie dies eingangs der Beschwerdeschrift auch tatsächlich geschehen ist - die von ihr bekämpfte Entscheidung zu bezeichnen (§ 3 Abs 1 GRBG), sondern sich auch nur auf diese zu beziehen hat.
Mit dem Hinweis auf die Spielbedingungen des Spieles "Euro-Light" und die Verwendung der eingezahlten Beträge, verbunden mit der Behauptung der Ermangelung eines Tatbestandsmerkmals des § 146 StGB (nämlich der Täuschungshandlung) setzt sich die Beschwerde unter gleichzeitiger Wiederholung der diesbezüglichen Argumen- tation über die gerade dieses prozessuale Vorbringen betreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (S 431 f/XXXI) hinweg und verfehlt damit ebenfalls die durch § 3 Abs 1 GRBG gebotene gesetzmäßige Darstellung (EvBl 1997/61, 12 Os 75/97, 13 Os 159/97). Abgesehen davon ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, im Rahmen der Prüfung einer Grundrechtsbeschwerde der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem allfälligen Erkenntnisverfahren auch nur durch den Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung den die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen vorzugreifen. Im übrigen ist der Beschwerdeführer mit seinen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes bestreitenden Ausführungen auf die dazu mängelfreie Argumentation des Gerichtshofes zweiter Instanz zu verweisen.
Die weiteren Beschwerdeeinwände, daß die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zum Vorwurf der kriminellen Organisation "schlichtweg aktenwidrig und unrichtig" und die Ausführungen auf S 8, wonach der Beschuldigte das Spiel ungeachtet des anhängigen Strafverfahrens weiterhin betreibe, als "schlichtweg falsch" bezeichnet werden, sind in dieser Form unsubstantiiert und damit einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich. Abgesehen davon, daß entgegen dem Vorbringen der Grundrechtsbeschwerde der Untersuchungsrichter bereits den Sachverständigen (auch) mit der Aufarbeitung des von Wolfgang S***** stammenden Belegmaterials beauftragt hat (vgl ON 746/XXXI), kann aus behaupteten Verzögerungen durch den Untersuchungsrichter nur dann eine Grundrechtsverletzung abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen (vgl 11 Os 81/93; 13 Os 148/97, 13 Os 54/98), die aber vorliegend angesichts des Umfanges und der Schwierigkeit des zu untersuchenden Falles (bisheriger Aktenumfang 32 Bände samt 300 Aktenbänden aus Beilagen und 600 Aktenbände Beschlagnahmematerial auf CD-Rom, eine Vielzahl von Tatbeteiligten und geschädigten Personen sowie umfängliche Erhebungen bzw Auslieferungsverfahren aus dem Ausland) in der Unterlassung der Konfrontation des Beschuldigten mit der Verantwortung bestimmter einzelner Geschädigter nicht erblickt werden kann und damit keine funktionelle Grundrechtsrelevanz beinhaltet.
Der Einwand, der angefochtene Beschluß sei mit sich selbst im Widerspruch, weil er vom Weiterbestehen des Tatverdachtes spreche, da das System - trotz der Einstellung des Systemspiels "Euro-Light" ab Einführung der Gesetzesbestimmung des § 168a StGB - vor Einführung der gesetzlichen Bestimmung betrieben worden sei, verkennt zum einen, daß das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen die genannte Gesetzesbestimmung, sondern wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges und anderer Delikte geführt wird und damit Erwägungen zur Frage der Rückwirkung gesetzlicher Bestimmungen außer Betracht bleiben können, zum anderen aber auch, daß die bezügliche Begründung des angefochtenen Beschlusses dahin zu verstehen ist, daß die Betreiber des genannten Systemspiels selbst ihr Spiel als Ketten- oder Pyramidenspiel im Sinne der neugeschaffenen Bestimmung ansahen.
Zu Recht wurde vom Beschwerdegericht auch das Vorliegen des Haftgrundes bejaht. Entgegen der Beschwerde- auffassung können die bestimmten Tatsachen, welche die Gefahr künftiger strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begründen und zur Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft Voraussetzung sind, (infolge ausdrücklicher Anführung im Gesetz, letzter Halbsatz leg. cit.) auch in den dem Beschuldigten angelasteten wiederholten oder fortgesetzten Handlungen liegen, wenn sie solcherart sind, daß dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls gegründet wird. Die maßgebliche Rolle des Beschuldigten in einer international verflochtenen und über die Grenzen agierenden kriminellen Organisation, die Vielzahl von Angriffen gegen fremdes Vermögen mit einer Vielzahl von Geschädigten und das über Jahre verursachte hohe Schadensausmaß in Verbindung mit dem daraus abgeleiteten Persönlichkeitsbild (siehe 11 Os 73/95), verbunden mit dem einschlägig belasteten Vorleben des Beschwerdeführers (versuchter schwerer Betrug) und dem aktenmäßig indizierten Verdacht, daß das (in Österreich zwar offiziell eingestellte) Spiel gleichartig zum einen im Ausland, zum anderen unter geändertem Namen mit nahezu gleichartigen Spielbedingungen in Österreich weiterbetrieben wird und (auch) der Beschuldigte weiterhin nicht unbeträchtliche Lizenzprovisionen und Gewinne lukriert, stellen jene vom Beschwerdeführer vermißten bestimmten Tatsachen dar, die nicht bloß abstrakt, sondern durchaus konkret befürchten lassen, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Verfahrens neuerlich gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen. Vom behaupteten, gemäß § 180 Abs 3 StPO bei Beurteilung des hier herangezogenen Haftgrundes zu beachtenden Eintritt einer Gefahrenminderung durch Änderung der Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelasteten Taten begangen worden sind, kann auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß das Spiel "Euro-Light" in Österreich eingestellt, Spielunterlagen sowie Soft- und Hardware beschlagnahmt wurden und Räumlichkeiten dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Verfügung stehen - der Beschwerde zuwider - keine Rede sein, da sie im gegebenen Konnex sowohl die grundsätzlich arbeitsteilig strukturierte Organisation des Spiels als auch den Umstand unberücksichtigt läßt, daß ein unter geändertem Namen, aber in ähnlicher Form organisiertes Spiel sowohl in Österreich als auch im Ausland weiterbetrieben wird und dem Beschuldigten weiter Provisionen zufließen (vgl ON 744/XXX).
Beizupflichten ist dem Oberlandesgericht auch, wenn es die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der Regelung des § 194 Abs 3 StPO über sechs Monate hinaus unter Hinweis auf das besondere Ausmaß der Untersuchung bejaht, welches durch die Notwendigkeit umfangreicher Erhebungen sowohl im Inland als auch in mehreren europäischen Ländern im zeitaufwendigen Rechtshilfeweg begründet ist.
Zuletzt versagt der Einwand der unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft, weil nach der derzeitigen Sachlage von einer Strafdrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist (§ 147 Abs 3 StGB), sodaß die bisher in Untersuchungshaft verbrachte Zeit im Hinblick auf die im Falle des Schuldspruchs zu erwartende Strafe in keinem Mißverhältnis steht.
Peter K***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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