15Ns20/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hannes Michael R***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, AZ 4 U 81/94 des Bezirksgerichtes Zell am See, über die Ausschließungsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard H***** vom 23. Oktober 1998, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard H***** ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im oben bezeichneten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zum AZ 13 Os 155/98 über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes des Generalprokurators zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard H*****, nach der Geschäftsverteilung als stimmführendes Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senates 13 vorgesehen, zeigte am 23. Oktober 1998 im Hinblick auf die Schwägerschaft zum Sachbearbeiter der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. F*****, seine Ausgeschlossenheit gemäß § 67 StPO an.
Nach der genannten Bestimmung ist er somit an der Mitwirkung an der Entscheidung über die in Rede stehende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.