JudikaturOGH

11Os142/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. November 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mladen K***** und Snezana N***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. August 1998, GZ 35 Vr 1314/98-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mladen K***** und Snezana N***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben am 23. Mai 1998 in Kroatien

A) Mladen K***** nachgemachtes Geld, nämlich 50 Banknoten zu je 1000

DM und eine Banknote zu 100 DM im Einverständnis mit einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, daß es als echt und unverfälscht in Österreich in Verkehr gebracht werde;

B) Snezana N***** die unter A angeführten gefälschten Banknoten im Einverständnis mit einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, sie als echt und unverfälscht in Österreich in Verkehr zu bringen, indem sie es zuließ, daß das Falschgeld in ihrem PKW unter dem Schaltknüppel versteckt wurde und sie das Fahrzeug zur Verbringung des Geldes nach Österreich zur Verfügung stellte.

Die beiden Angeklagten bekämpfen diesen Schuldspruch mit gemeinsam ausgeführter Nichtigkeitsbeschwerde, welche sie auf die Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO stützen; den Strafausspruch fechten die beiden Angeklagten mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die als Begründungsmangel (Z 5) relevierte Undeutlichkeit der Urteilsbegründung liegt nicht vor: Eine solche wäre nur gegeben, wenn das Urteil nicht erkennen ließe, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Nach den in der Beschwerde in bezug auf den Erstangeklagten zutreffend zitierten Konstatierungen des Erstgerichtes hat dieser das Falschgeld von einem Mittelsmann des Fälschers mit dem Vorsatz übernommen, es in Österreich als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Die Tatrichter stellten darüberhinaus fest, daß er von diesem Plan seine Lebensgefährtin, die Zweitangeklagte, in Kenntnis setzte, welche damit einverstanden war und K***** gestattete, das Falschgeld unter dem Schaltknüppel ihres PKW versteckt nach Österreich zu verbringen.

Nach den weiteren Feststellungen war den beiden Angeklagten bewußt, daß sie das Falschgeld von einem Mittelsmann des Fälschers erhielten (US 4).

Zur Begründung dieser Urteilsannahmen wies das Schöffengericht nicht nur auf die Verantwortung der Angeklagten hin, die sich im Sinne der Anklage schuldig bekannt hatten, sondern vor allem auch darauf, daß eine Summe von 1 Mio DM zur Debatte stand, wenn die erste Lieferung problemlos in Verkehr gebracht worden wäre. Der daraus gezogene Schluß, daß über eine so große Menge Falschgeld neben dem Hersteller nur ein Mittelsmann in direkter Kette zu diesem verfügen könne, steht im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung.

Über diese Begründung setzen sich die Beschwerdeführer mit ihrem Einwand hinweg, die bloße Anführung der verba legalia reiche für eine prozeßordnungsgemäße Begründung nicht hin.

Daß die Angeklagten angegeben hatten, die Hintermänner und die Herkunft des Falschgeldes nicht zu kennen, betrifft keine entscheidende Tatsache, sodaß sich das Schöffengericht mit diesem Teil der Verantwortung der Beschwerdeführer, aber auch mit dem Umstand, daß die Fälscher nicht ermittelt werden konnten, nicht auseinandersetzen mußten.

Die behauptete Unvollständigkeit (Z 5) haftet daher, aber auch deshalb dem angefochtenen Urteil nicht an, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die ursprünglich zur Diskussion gestandene Summe von 100.000 DM vom verdeckten Ermittler genannt wurde, irrelevant ist. Entscheidend ist im gegebenen Zusammenhang nur, ob bei Gelingen der Inverkehrsetzung der 100.000 DM die Lieferung einer weiteren Falschgeldmenge in Höhe von 1 Mio DM möglich gewesen wäre. Dies wurde von den Angeklagten ebenso bejaht (S 215;

217) wie der Umstand, daß jemand, der über eine solche Menge verfügt, jedenfalls einen Kontakt zum Hersteller haben müsse (S 214; 216;

217).

Aus dem Gesagten wird auch deutlich, daß die von der Beschwerde als unzureichend begründet bemängelte Konstatierung, das verfahrensverfangene Falschgeld stamme von einem mit dem Fälscher in direkter Kette verbundenen Mittelsmann, nicht willkürlich getroffen wurde. In Wahrheit stellt sich das Beschwerdevorbringen lediglich als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar.

Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a), mit welchen die Beschwerdeführer im wesentlichen ihre schon bisher erörterte Argumentation wiederholen, vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken. Dazu ist auch der weder durch die Aktenlage noch durch allgemeine Erfahrung gedeckte Hinweis auf den im Autohandel (angeblich) üblichen Gebrauch von Falschgeld geeignet. Erneut erschöpft sich das Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund in einer hier unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter, was auch die Beschwerdeführer insoweit einräumen, als sie die vom Schöffengericht gezogenen Schlußfolgerungen als "zwar noch denkmöglich, jedoch nicht mehr vertretbar" bezeichnen.

Die Rechtsrüge (Z 10), welche auf die Unterstellung des Verhaltens der Angeklagten unter das Tatbild des mit geringerer Strafe bedrohten Vergehens der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 StGB zielt, orientiert sich prozeßordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt. Darnach wurde, was die Beschwerdeführer übergehen, ausdrücklich festgestellt, daß der Erstangeklagte das Falschgeld von einem Mittelsmann, der in direkter Kette zum Hersteller stand, erhielt (US 3, 4, 5) und beide Beschwerdeführer über diesen Umstand Bescheid wußten (US 4).

Damit wird die gesetzesgemäße Darstellung der Rechtsrüge verfehlt, sodaß die Beschwerde teils deshalb, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285d StPO).

Demgemäß hat über die Berufungen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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