12Ns15/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen 1. Dr. Harald W*****, AZ 14 U 819/95 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, und 2. Dr. Gerhard H*****, AZ 12 U 245/97z und 12 U 66/98b des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Wien durch den Privatankläger Klaus E***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die pauschale Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.
Zur weiteren Veranlassung hinsichtlich der über diese Ablehnungserklärung hinausgehenden Anträge des Klaus E***** wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Text
Gründe:
Im Zuge der von Klaus E***** gegen Dr. Harald W***** und den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Gerhard H***** wegen § 111 StGB beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu den AZ 14 U 819/95, 12 U 245/97z und 12 U 66/98b angestrengten Verfahren lehnte der Privatankläger das zur Entscheidung über verschiedene Anträge berufene Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Befangenheit ab, worüber der Senat 21 des Oberlandesgerichtes Wien zu den AZ 21 Ns 140/98, 21 Ns 174/98 und 21 Ns 188/98 jeweils negativ entschied.
Neben weiteren Ablehnungserklärungen und Anträgen macht Klaus E***** nunmehr mit der Behauptung einer insoweit gesetzwidrigen Entscheidung eine pauschale Befangenheit des gesamten Oberlandesgerichtes Wien geltend.
Nur über die Zulässigkeit dieses Ablehnungsbegehrens hat gemäß § 74 Abs 2 StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
Nach § 72 Abs 1 StPO kann ein Richter abgelehnt werden, wenn außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen Gründe angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abgelehnten in Zweifel zu ziehen.
Ein derartiges - wenngleich unsachliches - Vorbringen hat Klaus E***** lediglich hinsichtlich der an der kritisierten Entscheidung beteiligt gewesenen Richter des Senates 21 des abgelehnten Gerichtshofes erstattet. Im übrigen beschränkt er sich jedoch mit der Behauptung einer Parteilichkeit, "um einen Straftäter aus den eigenen Reihen nicht als solchen erkennen zu lassen", auf einen pauschalen und schon angesichts der - vom Senat 21 abgesehen - fehlenden Mitwirkung an einer ihn betreffenden Entscheidung nicht nachvollziehbaren ehrenrührigen Vorwurf gegen die Richterschaft des Oberlandesgerichtes Wien.
Zur weiteren Veranlassung hinsichtlich der über diese Ablehnungserklärung hinausgehenden Anträge des Klaus E***** war der Akt dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.